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Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

Allgemeine Informationen

Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:

  • höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
  • studentische Nebentätigkeiten
    Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.

Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.

Dies gilt zum Beispiel für

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
  • die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.

Allgemeine Informationen

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

  • Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben.
    Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für Staatsangehörige der Schweiz.

Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten.
Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.

Achtung: Der Arbeitsplatzwechsel ist in den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung der Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese kann den Arbeitsplatzwechsel für 30 Tage aussetzen und innerhalb dieses Zeitraums ablehnen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht vorliegen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie

  • ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
  • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben einfache Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.

Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 45.300 Euro . Für bestimmte Berufe (sogenannte Engpassberufe) gilt ein Mindestgehalt von 41.041,80 Euro (. Dazu zählen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte (), IT-Fachkräfte, Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik, Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie, Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und Geburtsfachkräfte, sonstige akademische und verwandte Gesundheitsberufe sowie Lehrkräfte
  • Das Mindestgehalt von 41.041,80 Euro gilt ebenfalls, sofern ein Hochschulabschluss nicht mehr als drei Jahre vor der Beantragung der Blauen Karte EU erworben wurde.
  • Das Mindestgehalt von 41.041,80 Euro bei Engpassberufen, ansonsten 45.300Euro gilt ebenfalls für Fachkräfte, die ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer erfordert, erfolgreich abgeschlossen haben, wenn die Qualifikation einem Ausbildungsniveau entspricht, das in der Bundesrepublik Deutschland mindestens der Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet ist.
  • Das Mindestgehalt von 41.041,80 Euro gilt ebenfalls für IT-Spezialistinnen und -Spezialisten, wenn sie zwar keinen Hochschulabschluss besitzen, aber mindestens dreijährige vergleichbare Berufserfahrung nachweisen können.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben
    • einen deutschen,
    • einen anerkannten ausländischen oder
    • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder
    • ein tertiäres Bildungsprogramm, das mit einem Hochschulabschluss gleichwertig ist und mindestens drei Jahre Ausbildungsdauer vorsieht, erfolgreich abgeschlossen oder
    • eine mindestens dreijährige vergleichbare Berufserfahrung (gilt ausschließlich für IT-Spezialistinnen und - Spezialisten).
      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Berufe bestimmen, in denen eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
  • Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).

Voraussetzungen

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

Verfahrensablauf

Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.

Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.

Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten;
    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Hinweise

Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Bezugsort

Zur Anzeige der zuständigen Stelle wählen Sie einen Ort.

Rechtsgrundlage

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt bei Bedarf die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Auf die Möglichkeit der Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz wird an dieser Stelle hingewiesen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Freigabevermerk

07.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des Mindestgehalts
  • Nachweis Ihres Hochschulabschlusses
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

Zuständige Stelle

Die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Einzelfall

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Kosten

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: EUR 100,00
  • Geltungsdauer über ein Jahr: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen

Vertiefende Informationen

  • Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Deutsch und Englisch.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 18g Blaue Karte EU
  • § 81a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
  • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

Freigabevermerk

08.01.2024 Justizministerium Baden-Württemberg

Formulare und weitere Angebote

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