Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Assamstadt (Wald) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Wellenbergstraße 3, 97941
Tauberbischofsheim) beabsichtigt, ab sofort Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten im Flurbereinigungsgebiet Wittighausen-Unterwittighausen (Insinger Bach) durchzuführen.
Privatpersonen erhalten nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Belohnung, wenn sie zur Überführung von Tätern bei der illegalen Entsorgung von Abfällen auf den Rastanlagen mit Unterflurcontainern im Main-Tauber-Kreis beitragen. Diese Maßnahme soll dazu beitragen, die Verschmutzung an den Rastanlagen im Kreisgebiet und die damit einhergehenden erheblichen Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier einzudämmen.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis hat gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) eine Allgemeinverfügung erlassen.
Anordnung des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsverfahren Wertheim-Sachsenhausen (Wald) zur Bereitstellung von Flächen für den vorzeitigen Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen (Wege- und sonstige Maßnahmen entsprechend dem am 08.12.2025 genehmigten Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis -untere Flurbereinigungsbehörde- hat die Änderung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan (Plan nach § 41 FlurbG) in der Flurbereinigung Wittighausen-Unterwittighausen (Insinger Bach) durch die unwesentliche Änderung Nr. 1 (Ä1) verfügt.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) eine Allgemeinverfügung.
Seitens der Gemeinde Großrinderfeld wurden die Unterlagen zur Renaturierung des Grundgrabens zwischen Gerchsheim und Ilmspan zur Erteilung einer wasserrechtlichen (Plan-)Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgelegt. Entsprechend § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist für die geplante Maßnahme nach Anlage 1 Ziffer 13.18.2 eine standortbezogene Vorprüfung auf Feststellung der
Umweltverträglichkeitspflicht (UVP-Pflicht) durchzuführen.
Das Vermessungs- und Flurneuordnungsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis führt seit 10. Juli 2024 in der Gemarkung Eubigheim, Gemeinde Ahorn, im Bereich zwischen dem Ortsbereich Eubigheim, Obereubigheim und der Gemarkungsgrenze zu Uiffingen Vermessungsarbeiten durch.
Für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis - untere Jagdbehörde - erlässt als Maßnahme des Wildtiermanagements aufgrund von § 36 Abs. 1 und § 41 Abs. 6 Nr. 2 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG) und § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) eine Allgemeinverfügung.
Die Firma Bumm Erdbau, Poppenhausen, Freidorfstraße 19, 97957 Wittighausen, hat die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 Naturschutzgesetz (NatSchG) zur Errichtung und zum Betrieb eines Steinbruches auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2620, Gewann »Lange Lag« der Gemarkung Oberwittighausen beantragt.
Für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes und als untere Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen nach der Anlage zu dieser
Verordnung erhoben.
Das endgültige Wahlergebnis der Landtagswahl am 8. März 2026 im Wahlkreis 23 Main-Tauber wurde durch den Kreiswahlleiter gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Landtagswahlgesetz i. V. m. § 48b Nr. 1 Landeswahlordnung bekanntgegeben.
Seitens der Stadt Tauberbischofsheim wurden für die Maßnahme »Herstellung der Durchgängigkeit im Gewässer Brehmbach im Bereich der Wehranlage Rollenmühle Flst. Nr. 1075/2, Gemarkung Tauberbischofsheim, sowie zur Beseitigung einer Schwelle am Dittwarer Bahnhof« Unterlagen zur Erteilung einer wasserrechtlichen (Plan-)Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorgelegt.
Privatpersonen erhalten nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Belohnung, wenn sie zur Überführung von Tätern bei der illegalen Entsorgung von Abfällen auf den Rastanlagen mit Unterflurcontainern im Main-Tauber-Kreis beitragen.
Auf Grund von § 48 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Kreistag am 17. Dezember 2025 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis (Vermessungs- und Flurneuordnungsamt, Wellenbergstraße 3, 97941 Tauberbischofsheim) führt Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten gemäß § 56 Flurbereinigungsgesetz in Verbindung mit den §§ 5 und 6 Vermessungsgesetz Baden-Württemberg im Flurbereinigungsgebiet Wittighausen-Unterwittighausen (Wald) durch.
Nach § 32 des Landtagswahlgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 der Landeswahlordnung, werden die für die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg am 8. März 2026 zugelassenen Kreiswahlvorschläge bekanntgegeben.
Auf Grund des § 48 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in Verbindung mit § 95b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) stellte der Kreistag am 10. Dezember 2025 das Ergebnis des Jahresabschlusses des Main-Tauber-Kreises für das Jahr 2024 fest.
Das Regierungspräsidium Stuttgart beabsichtigt als höhere Naturschutzbehörde, gemäß § 23 Absatz 3 und 8 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) die Verordnung über das Naturschutzgebiet »Limbachsleite« auf dem Gebiet der Gemeinde Werbach, Main-Tauber-Kreis, zu erlassen.
Der Main-Tauber-Kreis vergibt Fahrdienste für die Schülerbeförderung zu den kreiseigenen Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren des Main-Tauber-Kreises für die Schuljahre 2026/2027 bis einschließlich 2028/2029.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) diese Allgemeinverfügung.
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erlässt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) i. V. m. §§ 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), 75 Abs. 1 WG und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) eine Allgemeinverfügung.