Ganztagesschulen - Modelle in Baden-Württemberg
Bislang liefen die Ganztagsschulen im Land auf der Basis von Schulversuchen (Punkt 1 und 2). Seit 16. Juli 2014 hat das Land Baden-Württemberg die Ganztagsschule fest im Schulgesetz verankert - auf der Grundlage eines neuen Konzepts für die Grundschulen und die Grundstufen der Förderschulen können nun, nach der Verabschiedung des Ganztagsschulgesetzes, neue Ganztagsschulen entstehen und bestehende weiterentwickelt werden (Punkt 3).
Auch die Gemeinschaftsschulen sind gesetzlich geregelte, verbindliche Ganztagsschulen. Somit gelangt das Land in eine Übergangsphase, in der sowohl Ganztagsschulen nach den bisherigen Konzepten bestehen, als auch solche nach neuer Ausrichtung (Punkt 4).
Bisherige Modelle der Ganztagsschule (im Schulversuch)
- Die Ganztagsschule in offener Angebotsform kann an Grundschulen und an der Sekundarstufe I der weiterführenden allgemein bildenden Schulen eingerichtet werden. Die Ganztagsschule in offener Angebotsform bietet einen durchstrukturierten Aufenthalt von täglich mindestens sieben Zeitstunden an mindestens vier Wochentagen. Eltern müssen ihre Kinder aus Gründen der Planungssicherheit zum Ganztagsbetrieb für ein Schuljahr verbindlich anmelden.
>> offene Ganztagsschule (GS, FöS, WRS, RS, GY) - Haupt- und Werkrealschulen, die ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag unter erschwerten Bedingungen erfüllen, können Ganztagsschulen mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung einrichten. Die Ganztagsschule ermöglicht einen durchstrukturierten Aufenthalt von täglich mindestens acht Zeitstunden an mindestens vier Wochentagen. Alle Schüler oder mindestens ein Zug nehmen am Ganztagesbetreib der Schule teil.
>> Ganztagsschule mit besonderer pädagogischer und sozialer Aufgabenstellung (GS,HS/WRS, FöS)
Modelle der Ganztagsschule nach § 4a SchG
3. Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen
3.1 Ganztagsschulen an Grundschulen sowie den Grundstufen der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen fördern die Schüler individuell und ganzheitlich und stärken sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung und im sozialen Miteinander. Sie verbinden an drei oder vier Tagen der Woche mit sieben oder acht Zeitstunden in einer rhythmisierten Tagesstruktur Unterricht, Übungsphasen und Förderzeiten, Bildungszeiten, Aktivpausen und Kreativzeiten zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Dabei sollen sie mit außerschulischen Partnern zusammenarbeiten.
3.2 Ganztagsschulen können auf Antrag des Schulträgers im Rahmen der hierfür zur Verfügung gestellten Ressourcen auf der Basis eines pädagogischen Konzepts in der verbindlichen Form oder in der Wahlform eingerichtet werden, sofern die dafür notwendigen Voraussetzungen vorliegen. In der verbindlichen Form nehmen alle Schüler der Schule am Ganztagsbetrieb teil. In der Wahlform besteht an der Schule die Möglichkeit der Teilnahme. Wird die Ganztagsschule erstmals in der verbindlichen Form nach Satz 1 eingerichtet, kann dies aufwachsend beginnend mit der Klasse 1 erfolgen; für die noch nicht in der verbindlichen Form eingerichteten Klassenstufen kann bis zum Abschluss des Ausbaus die Ganztagsschule in der Wahlform auslaufend eingerichtet werden.
3.3 Für Schüler, die eine verbindliche Ganztagsschule besuchen oder in der Wahlform am Ganztagsbetrieb angemeldet wurden, unterliegen die Zeiten des Ganztagsbetriebs nach Absatz 1 Satz 2 mit Ausnahme der Mittagspause einschließlich des Mittagessens der Schulpflicht nach § 72 Absatz 3. Für die Zeiten des Ganztagsbetriebs gilt die Schulgeldfreiheit nach § 93 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für das Mittagessen kann ein Entgelt erhoben werden.
3.4 … [Regelungen Mittagessen]
3.5 Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Der Antrag des Schulträgers auf Einrichtung einer Ganztagsschule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz.
3.6 … [Rechtsverordnungen]
>> Wahlform (GS, Grundstufe der FöS)
>> verbindliche Form (GS, Grundstufe der FöS)
Ganztagsschule nach § 8a SchG
4. Die Gemeinschaftsschule wird in Sekundarstufe I an vier, auf Antrag des Schulträgers und mit Zustimmung der Schulkonferenz an drei Tagen in der Woche als eine für Schüler und Eltern verbindliche (§ 72 Abs. 3) Ganztagsschule in einem Umfang von acht Zeitstunden pro Tag geführt.
>> verbindliche Form (Gemeinschaftsschule)