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Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen (im Eigentum des Landkreises)

Allgemeine Informationen

Im Sachgebiet Anlagevermögen, Steuern, Gebühren des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis ist die Verwaltung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, die sich im Eigentum des Landkreises befinden, angesiedelt. Hier werden die Pachtverträge für landwirtschaftliche Flächen vorbereitet und mit den Pächtern geschlossen. Auch die Änderung bzw. Verlängerung der Pachtverträge gehört zum Aufgabengebiet.

Voraussetzungen

Keine.

Verfahrensablauf

Anfragen zur Verpachtung von kreiseigenen landwirtschaftlichen Flächen können formlos beim Amt für Finanzen gestellt werden. Grundsätzlich werden Pachtverträge über mehrere Jahre geschlossen. Wenn keine entgegenstehenden Gründe vorliegen, werden bestehende Pachtverträge nach Ablauf der Pachtdauer verlängert. Das Landratsamt kündigt die Verlängerung schriftlich beim Pächter an.

Änderungen beim Pächter (z. B. bei Betriebsübergabe) müssen dem Landratsamt angezeigt werden.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

Keine.

Kosten

Pachtzins laut Pachtvertrag

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Rechtliche Grundlage ist der Pachtvertrag.

Rechtsgrundlage

Neben den Vereinbarungen im Pachtvertrag gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Regelung von Landpachtverträgen.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 7. August 2019 durch das Amt für Finanzen des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt.

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