Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen
Allgemeine Informationen
Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme
- des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
- des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.
Voraussetzungen
- Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
- Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
- keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
- Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.
Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen während einer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung gelten als gleichgestellt, auch wenn
- der GdB weniger als 30 beträgt oder
- ein GdB nicht festgestellt ist.
Einen Antrag auf Gleichstellung müssen sie nicht stellen. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch
- eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
- einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.
Zuständige Stelle
die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.
Verfahrensablauf
Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.
Fristen
Es gelten keine besonderen Fristen.
Erforderliche Unterlagen
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamts im Landratsamt oder sonstigen Bescheid über Ihren GdB
Kosten
Der Antrag ist kostenfrei.
Hinweise
Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit kann Widerspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- § 2 Abs. 3 Begriffsbestimmung
- §§ 151-152 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Freigabevermerk
16.09.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg
Formulare und weitere Angebote
Bitte wählen Sie in der Suchmaske Ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Online-Dienste angezeigt werden können.