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18.01.2023

Sonderregelung für bodennahe Ausbringung flüssiger organischer Dünger - Allgemeinverfügung regelt Ausnahmen

Flüssige organische Düngemittel einschließlich Gärresten dürfen seit dem 1. Februar 2020 nach § 6 Absatz 3 Düngeverordnung (DüV) auf bestelltem Ackerland nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Weil es für Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlicher Fläche (LF) unzumutbar ist, diese Vorgaben nach § 6 Absatz 3 DüV einzuhalten, hat das Landratsamt Main-Tauber-Kreis als untere Landwirtschaftsbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen, die Ausnahmen entsprechend regelt. Die Vorgaben der Allgemeinverfügung müssen unbedingt eingehalten werden, teilt das Landwirtschaftsamt mit. Auch die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung sind weiterhin in vollem Umfang gültig

Die Allgemeinverfügung ist unter https://www.main-tauber-kreis.de/oeffentliche-bekanntmachungen einsehbar und liegt im Landwirtschaftsamt, Wachbacher Straße 52, 97980 Bad Mergentheim, zur Einsicht.

Informationen zur Allgemeinverfügung gibt das Landwirtschaftsamt unter den Telefonnummern 07931/4827-6353, -6351 und -6303.

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