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Schulbesuchspflicht

Die Schülerinnen und Schüler sind laut § 1 der Schulbesuchsverordnung verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass diesen Verpflichtungen "Folge geleistet" wird.

Das gilt auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, also zum Beispiel bei Arbeitsgemeinschaften. Es besteht so lange Teilnahmepflicht, als keine ordnungsgemäße Abmeldung durch die Erzie­hungsberechtigten vorliegt. Dabei können aus organisatorischen Gründen Fristen festgesetzt werden, zum Beispiel Abmeldung nur zum Halbjahr. Vergleiche auch die Austrittsregelung beim Religionsunterricht: nur zu Beginn des Schuljahrs bzw. zum Halbjahr.

Ein Schulversäumnis nach § 1,3 liegt vor, wenn jemand seiner Teilnahmepflicht nicht nachkommt, ohne verhindert, befreit oder beurlaubt zu sein.

Verhinderung

Ist jemand aus "zwingenden Gründen", zum Beispiel wegen Krankheit, am Schulbesuch verhindert, so ist dies nach § 2,1 "der Schule", d.h. den Klassenlehrern bzw. Tutoren, unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich, genauer: spätestens am zweiten Tag der Verhinderung, telefonisch oder schriftlich d.h. durch Boten, auf dem Postweg, auch per Fax oder E-Mail mitzuteilen. Bei telefonischer Entschuldigung ist die schriftliche Mitteilung, "binnen drei Tagen" nachzureichen. Die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann nur von den Klassenlehrern (Tutoren) verlangt werden, aber erst bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Tagen. Bei "Zweifeln" und "Auffälligkeiten" kann dies die Schulleitung auch bei einer kürzeren Fehlzeit tun. Die Schulleitung ist auch berechtigt, ein amtsärztliches Zeugnis verlangen (§ 22).

Befreiung

Vom Sportunterricht kann jemand (§ 3,1) teilweise oder ganz befreit werden, wenn es der Gesundheitszustand erfordert. Eine Befreiung von den übrigen Fächern ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich. Befreiung wird nur auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag gewahrt (§ 3,2). Der Antrag auf Befreiung ist zu begründen und gegebenenfalls mit einem ärztlichen Zeugnis zu belegen (§ 3,3). Er gilt in der Regel für ein Schuljahr. Der Beleg ist nur bei offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung (Beispiel: gebrochenes Bein) entbehrlich.

  • Befreiung von einer Unterrichtsstunde: Entscheidung durch die jeweiligen Fachlehrer 
  • sonstige verbindliche Schulveranstaltungen: Klassenlehrer
  • übrige Fälle: Schulleitung (§ 3,4)

Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist (§ 4,1) lediglich, "in besonders begründeten Ausnah­mefallen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag" möglich. Die Begründung muss auf dem Antrag stehen.

Beurlaubungsgründe

Teilnahme an kirchlichen oder religiösen Veranstal­tungen und Gedenktagen (Christen: Konfirmation, Erstkommunion, Firmung, Tage der Besinnung; Zeugen Jehovas: Hauptversammlung, Jugendweihe; Adventisten: Samstag, Juden: Neujahrsfest, Versöhnungsfest, Laubhüttenfest, Beschlussfest, Passahfest; Muslime: Fastenbrechen am Ende des Ramadan, Opferfest u.a.).

Heilkuren, Erholungsaufenthalte, sofern sie vom Gesundheitsamt befürwortet worden sind, Schüleraustausch, Sprachkurse, Veranstaltungen der Landeszentrale für politische Bildung, Wettbewerbe, Sportwettkämpfe und Trainingslager, Veran­staltungen von Vereinen und Verbänden, SMV-Veranstaltungen.

Wichtige persönliche Gründe (insbesondere Eheschließung der Geschwister, Hochzeitsjubiläum der Eltern, Todesfall in der Familie, Wohnungswechsel, schwere Erkrankung von Familienmitgliedern (Pflege: sofern vom Arzt bestätigt).

Für das Fernbleiben tragen die Erziehungsberechtigten die Verantwortung. Sie sind - falls erforderlich - durch Klassenlehrer oder Schulleitung zu beraten. Das Versäumte ist selbstständig nachzuholen. Es gibt keine Ansprüche auf Sonderstellung bei versäumten Arbeiten.

  • Beurlaubungen bis zu zwei Tagen: Klassenlehrer
  • mehr als zwei Tage: Schulleitung (§ 4,5)

Die Durchsetzung der Schulpflicht ist durch folgende Maßnahmen möglich:

  • Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach § 90 Schulgesetz, z.B. Nachsitzen
  • Ordnungswidrigkeiten: Verfahren nach § 92 Schulgesetz: wendet sich gegen die Erziehungsberechtigten, die den Schüler zum Schulbesuch „bringen“ müssen ->Schule zeigt Ordnungswidrigkeit beim Ordnungsamt an, dieses veranlasst ein Bußgeld (SchG § 86).
  • Schulzwang: Schülerin/Schüler wird auf Antrag der Schule von der Polizei abgeholt und in die Schule gebracht. Dies ist erst nach Anzeige im Rahmen eines Bußgeldverfahrens möglich.
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