Vorlesen
Seiteninhalt

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (gemäß Schulgesetz § 90)

Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen:

  • der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule
  • der Erfüllung der Schulbesuchspflicht
  • der Einhaltung der Schulordnung
  • dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.

Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:

1. Durch den/die Klassenlehrer/in oder durch den/die unterrichtende/n Lehrer/in

  • Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden

2. Durch den/die Schulleiter/in Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden

  • Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule
  • Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht
  • Ausschluss vom Unterricht an bis zu fünf Unterrichtstagen
  • bei Teilzeitberufsschulen Ausschluss für einen Unterrichtstag

3. Nach Anhörung der Klassenkonferenz [oder Jahrgangsstufenkonferenz], soweit deren Mitglieder den Schüler / die Schülerin selbstständig unterrichten

  • einen über den Ausschluss vom Unterricht von bis zu fünf Tagen hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht von bis zu vier Unterrichtswochen
  • Androhung des Ausschlusses aus der Schule
  • Ausschluss aus der Schule

4. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schuler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet.
Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.

5. Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers/der Erziehungsberechtigten die Schulkonferenz gehört; ein Ausschluss aus der Schule ist dem Jugendamt zu melden. 

6. Die obere Schulaufsichtsbehörde [Regierungspräsidium] kann den Ausschluss aus der Schule auf weitere Schulen ausdehnen; die oberste Schulaufsichtsbehörde [Kultusministerium] kann den Ausschluss auf das ganze Land ausdehnen.

7. Die Schulleitung kann in dringenden Fällen einem/r Schüler/in den Schulbesuch vorläufig bis zu fünf Tagen untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder sie kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule erwarten ist [vor der Entscheidung ist der/die Klassenlehrer/in zu hören].

Seite zurück nach oben Seite drucken