Möglichkeiten und Vorgehensweise der Hilfegewährung des Jugendamts
Wird dem Jugendamt ein möglicher Hilfebedarf bekannt, der alleine durch ein Beratungsangebot zum Beispiel in einer Erziehungsberatungsstelle nicht bedient werden kann, so beginnt eine Abfolge verschiedener Verfahrensschritte, die hier kurz dargestellt werden sollen:
Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; wobei das engere soziale Umfeld einbezogen werden soll (§ 27 SGB VIII). In der Praxis prüft der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamts, ob die Grundversorgung des Kindes/Jugendlichen sichergestellt ist, ob die Eltern ihrer Erziehungsaufgabe nachkommen und wie die Beziehungen zwischen Eltern und Kind/Jugendlichem sind. Auf der Grundlage dieser Bedarfserhebung wählt der ASD in enger Abstimmung mit den Eltern die notwendige und geeignete Hilfe aus. Die Eltern stellen dann einen Antrag auf eine so genannte Hilfe zur Erziehung. Zu den Hilfen zur Erziehung, über die im Jugendamt im Rahmen einer Teamentscheidung entschieden wird, gehören:
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
Soziale Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Ansatzes die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
Anbieter Sozialer Gruppenarbeit im Main-Tauber-Kreis
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
Erziehungsbeistände und Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.
Anbieter von Erziehungsbeiständen im Main-Tauber-Kreis
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Anbieter Sozialpädagogischer Familienhilfe im Main-Tauber-Kreis
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
Anbieter von Tagesgruppen im Main-Tauber-Kreis
§ 33 Vollzeitpflege
Zuweilen ist der Hilfebedarf so groß, dass Kinder nicht in der Herkunftsfamilie bleiben können. Dann kann Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen eine zeitlich befristete Erziehungshilfe in einer anderen Familie bieten. Falls dies zeitlich befristet nicht gelingt, kann daraus auch eine auf Dauer angelegte Lebensform werden.
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie sollen entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
- die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
- eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbstständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.