Gesetzliche Leistungen
Es gibt viele gesetzliche und soziale Leistungen für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige – Pflegesachleistungen, Geldleistungen, Kombinationsleistung, Hilfe zur Pflege, Unterstützung im Alltag, Verhinderungspflege, Hilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Unfallversicherung bei häuslicher Pflege und vieles mehr. Manche der Leistungen bekommt man automatisch, manche müssen beantragt werden und können je nach Bedarf miteinander kombiniert werden – es ist sehr schwer, sich hier zurechtzufinden!
Das Zusammenwirken von Pflegekasse, Krankenkasse, Sozialamt und anderen Trägern ist für viele Betroffene schwer zu durchschauen. Wir bieten Ihnen Orientierung und leiten Sie durch die verschiedenen gesetzlichen Regelungen, Leistungen und Angebote.
Sprechen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit uns und wir helfen Ihnen gerne bei allen Fragen zu den jeweiligen gesetzlichen Leistungen weiter.
Für eine erste Orientierung finden Sie hier eine Übersicht der Leistungen:
Abgerechnete Leistungen der Pflegekasse
Sind verschiedene Leistungsanbieter eingebunden, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen, ist es nicht leicht, den Überblick zu behalten. Seit 1. Januar 2024 ist es möglich, regelmäßige Auskünfte über abgerechnete Leistungen der Pflegekasse anzufordern. Hierzu können Sie folgenden Musterbrief ausfüllen und ausdrucken:
- Musterantrag auf Versichertenauskunft (Antrag auf Auskunft nach § 108 Abs. 1 SGB X) PDF, 836 kB 19.03.2025
Verhinderungspflege
Die Pflege eines nahestehenden Menschen kann bisweilen anstrengend und aufreibend sein. Umso wichtiger ist es, sich als pflegender Angehöriger rechtzeitig tage- oder stundenweise Auszeiten von der Pflege zu gönnen. Es kann auch passieren, dass der pflegende Angehörige selbst erkrankt oder einen Kuraufenthalt benötigt. In all diesen Fällen kann die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Sie können sich unter folgendem Link eine genaue Anleitung zur Beantragung und Abrechnung der Verhinderungspflege herunterladen:
- Checkliste Verhinderungspflege PDF, 40 kB 27.08.2025
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Nur wenige Wohnungen sind auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet. Häufig sind bauliche Veränderungen nötig, damit der Verbleib in der eigenen Wohnung möglich ist.
Genauere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link zum Download:
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen - Wohnungsanpassung PDF, 204 kB 22.08.2025
Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege innerhalb und außerhalb von Pflegeinrichtungen
Reichen die Altersbezüge oder das eigene Einkommen und/oder das Vermögen nicht aus, um die Kosten der Pflege oder den Lebensunterhalt vollständig zu decken, stehen den betroffenen Personen verschiedene Sozialleistungen zu. Diese werden in der Regel auf Antrag bzw. ab Bekanntwerden der Notlage gewährt.
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Um pflegenden Angehörige die Möglichkeit für mehr zeitliche Flexibilität in der Pflege zu geben, hat die Bundesregierung das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf verabschiedet. Auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können Sie die Broschüre herunterladen, in der die Voraussetzungen und Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit und zinslosem Darlehen erklärt sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen gegeben werden:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Besonders dramatisch kann eine Situation sein, wenn bei einem nahen Verwandten eine Akut-Situation eintritt, die eine pflegerische Versorgung erforderlich und notwendig macht oder die Pflege und Betreuung organisiert werden muss. Dies kann bei einer plötzlichen Entlassung aus dem Krankenhaus oder bei Eintritt oder Verschlimmerung von Pflegebedürftigkeit eintreten. Angestellte Berufstätige haben das Recht, sich eine kurzzeitige Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zu nehmen. Sie haben so die Möglichkeit, eine bedarfsgerechte pflegerische Versorgung zu organisieren oder selbst zu übernehmen. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten unabhängig von Arbeitgeber und der Größe des Unternehmens. Die Verhinderung an der Arbeit und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit muss dem Arbeitgeber und der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschäftigten können, sofern sie keinen anderen Anspruch haben, das Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Die Pflegekasse übernimmt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
- Pflege und Beruf - Bessere Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf PDF, 872 kB 08.02.2024
Weitere Informationen finden Sie unter "Pflegende Angehörige".
Unfallversicherung
Wer als Pflegeperson mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in der Woche eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 in der häuslichen Umgebung versorgt, ist beitragsfrei unfallversichert. Versichert sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle pflegerischen Maßnahmen, die bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt wurden. Dasselbe gilt für den direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen und darf nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden. Unfälle sind innerhalb von drei Tagen zu melden und sollten bei der Behandlung als BG-Fall angegeben werden.
Eine ausführliche Erklärung zum Thema Versicherungsschutz für pflegende Angehörige finden Sie hier:
Rentenversicherung
Für Pflegepersonen, die mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in der Woche eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 versorgen, leistet die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung. Weitere Voraussetzungen hierfür sind, dass die Pflegeperson über die Pflegetätigkeit hinaus nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeitet und die Pflege nicht erwerbsmäßig erfolgt. Diese Regelung gilt sogar für Beschäftigte, die eine vorgezogene Altersrente beziehen. Um Rentenpunkte zu erwerben, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Wenn die Pflegeperson die Voraussetzungen zum Erwerb von Rentenpunkten erfüllt, wird dieser Antrag nach der Pflegebegutachtung automatisch von der Pflegekasse zugesandt.
Auch wer bereits im Rentenalter ist und Angehörige pflegt, kann die Rente aufbessern. Wer Rentenpunkte für die Pflege erwerben möchte, muss in die sogenannte Teilrente wechseln. Auf diesem Weg können zwischen 10 und 99 Prozent der vollen Rente beantragt und gleichzeitig weitere Rentenpunkte für die Pflegetätigkeit gesammelt werden. Dafür genügt ein formloser Antrag bei der Rentenversicherung.
Auf der Seite der Renten Deutschen Rentenversicherung kann eine ausführliche Broschüre zum Thema heruntergeladen werden:
Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich
Pflegekurse
Pflegepersonen können sich für ihre Pflegetätigkeit kostenfrei schulen und beraten lassen. Die Pflegekassen haben die Aufgabe, hierzu kostenfreie Schulungskurse und individuelle Schulungen vor Ort und auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung anzubieten. Diese Kurse sind für pflegende Angehörige eine gute Gelegenheit, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen.