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Fragen und Antworten zur Einbürgerung

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Einbürgerung.

Diese FAQ gewähren keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Es handelt sich um eine zusätzliche Serviceleistung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis. Hieraus kann kein Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung über den Einbürgerungsantrag abgeleitet werden. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung über Ihren Einbürgerungsantrag stellt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) dar.

Ob Sie alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können Sie über den Quick-Check auf unserer Webseite prüfen.

Welche Rechte erlange ich mit der deutschen Staatsangehörigkeit?

Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit hat die gleichen Rechte:

  • Allgemeines Wahlrecht: Sie können in den Gemeinden, in den Ländern, auf Bundesebene und bei Europawahlen wählen. Sie können auch selbst für politische Ämter kandidieren.
  • Uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit innerhalb Deutschlands, also die freie Wahl des Aufenthaltes und des Wohnsitzes
  • Unverwirkbares Aufenthaltsrecht
  • Recht der freien Berufswahl, insbesondere Zugang zum Beamtenstatus
  • EU-Freizügigkeit: Sie gehören dann zur Europäischen Union (Unionsbürgerschaft). Dadurch genießen Sie Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb Europas ohne Visum in viele Länder reisen.
  • Konsularischer Schutz im Ausland
  • Visafreiheit in vielen Ländern der Welt

Wie kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen?

Es gibt zwei Formen der Einbürgerung:

  • Anspruchseinbürgerung und
  • Ermessenseinbürgerung

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auf unterschiedliche Weise erworben werden:

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland (Geburtsortprinzip)

Ein Kind erwirbt mit der Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit, auch wenn die Eltern keine deutschen Staatsangehörigen sind. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Geburt ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat.

Ius soli geborene Kinder erhalten ohne jeglichen Vorbehalt die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern und können diese dauerhaft behalten.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung (Abstammungsprinzip)

Ein Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit hat, aber nicht mit der Mutter verheiratet ist, ist eine Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet.

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber derzeit lediglich über eine ausländische Staatsangehörigkeit verfügen oder staatenlos sind, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen.

Was ist eine Anspruchseinbürgerung?

Die Anspruchseinbürgerung ist in § 10 StAG geregelt.

Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit

Sie verfügen über einen gültigen Pass oder Personalausweis.

Ihre Identität und Staatsangehörigkeit können mit einem gültigen Nationalpass oder – als EU-Bürger – mit einem gültigen Personalausweis geklärt werden.

Der Nationalpass ist ein (Reise-)Ausweis bzw. Pass, der Ihnen von der Behörde Ihres Herkunftsstaates ausgestellt wurde und Ihre Staatsangehörigkeit und Personalien dokumentiert. Dieser Ausweis enthält ein Foto von Ihnen und benennt Ihren Namen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort. Sie können sich mit diesem Ausweis identifizieren und ins Ausland reisen.

Aufenthaltsdauer

Sie wohnen seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland.

Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für mindestens fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Norwegens und Liechtensteins. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten. Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung dazu.

Kein rechtmäßiger Aufenthalt liegt vor bei Zeiten, in denen Sie im Besitz einer Duldung oder im Besitz einer Gestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens waren.

Haben Sie erfolgreich an einem Integrationskurs teilgenommen und können Sie dies mit einer Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nachweisen, verkürzt sich die erforderliche rechtmäßige Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre.

Informationen des BAMF zu den Integrationskursen finden Sie hier.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen (besonders gute schulische, berufsqualifizierende oder berufliche Leistungen oder bürgerschaftliches Engagement) kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf bis zu drei Jahre verkürzt werden, sofern der Einbürgerungsbewerber für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den Lebensunterhalt bestreiten kann und die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe C1 GER erfüllt.

Aufenthaltsstatus

Sie besitzen einen unbefristeten Aufenthaltstitel, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.

Lebensunterhalt

Sie können Ihren Lebensunterhalt selbständig sichern.

Eine Einbürgerung ist grundsätzlich möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen (z.B. Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld).

Der Bezug dieser Leistungen ist unschädlich, wenn Sie die Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben (z.B. Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungs- oder Elterngeld sowie alle anderen öffentlichen Mittel mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII).

Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen. Erforderlich ist auch eine gewisse Nachhaltigkeit. Es ist eine Prognose darüber anzustellen, ob Sie in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften zu bestreiten.

Hiervon wird in folgenden drei Ausnahmefällen abgesehen:

  • Einbürgerungsbewerber, die auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten, wenn sie die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII nicht zu vertreten haben
  • Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren
  • Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner), die mit einer in Vollzeit erwerbstätigen (mindestens 20 Monate innerhalb der letzten 24 Monate) Person und mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft zusammenleben.

Die genaue Prüfung erfolgt im Rahmen des Einbürgerungsantrags und berücksichtigt Faktoren wie Ihren Lohn, Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, die Anzahl von Personen, die Sie unterhalten müssen (z.B. Kinder) sowie Ihre Wohnsituation. Die Einkünfte und Ausgaben müssen im Einbürgerungsverfahren nachgewiesen werden (z.B. über Lohnabrechnungen, Einkommenssteuerbescheide).

Regelung zur bisherigen Staatsangehörigkeit?

Mit dem StARModG hat der Gesetzgeber die Grundsatzentscheidung getroffen, die Mehrstaatigkeit hinzunehmen. Daher besteht für alle Einbürgerungsbewerber die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können.

Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verloren geht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen.

Mit Inkrafttreten der neuen Regelungen zum 27. Juni 2024 werden sämtliche Vorschriften im StAG, die der Vermeidung der Mehrstaatigkeit dienen, ersatzlos gestrichen.

Ist Ihre Einbürgerung unter Hinnahme von vorübergehender Mehrstaatigkeit mit der Auflage nach § 10 Absatz 3a StAG erfolgt, so wird diese Auflage mit Inkrafttreten des StARModG unwirksam und daher nicht mehr vollzogen.

Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Sprache

Sie können Ihre mündlichen und schriftlichen Deutsch-Kenntnisse durch das Sprachzertifikat „Deutsch“ auf dem Niveau B1 oder höher nachweisen.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen. Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum.

Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis vorlegen.

Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses ist ein Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse.

Für Gastarbeiter, Vertragsarbeitnehmer und nachgezogene Ehegatten gibt es Erleichterungen hinsichtlich des nachzuweisenden Sprachniveaus:

Bei Einbürgerungsbewerbern, die auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind, genügt der Nachweis ausreichender mündlicher Sprachkenntnisse. Ausreichend ist, wenn Sie sich im Alltagsleben mündlich in deutscher Sprache ohne nennenswerte Probleme verständigen können. Zudem entfällt die Verpflichtung zu einem Einbürgerungstest.

Zur Vermeidung einer Härte können die zu erbringenden ausreichenden Sprachkenntnisse darauf beschränkt werden, dass sich der Einbürgerungsbewerber ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Dies erfordert, dass der Erwerb von Deutschkenntnissen der Stufe B1 GER trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist. An diese Härtefallregelung werden hohe Anforderungen gestellt.

Von den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wird außerdem abgesehen, wenn der Antragsteller wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Dies hat der Einbürgerungsbewerber in Form eines (fach-)ärztlichen Attests nachzuweisen. Das gleiche gilt, wenn Sie aufgrund Ihres Alters keine deutschen Sprachkenntnisse mehr erwerben können (in der Regel ab 65 Jahren).

Staatsbürgerliche Kenntnisse

Sie verfügen über Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Es genügt, wenn Sie einfache Fragen zur deutschen Rechtsordnung sowie zur deutschen Kultur und Geschichte beantworten können. Dazu findet ein Einbürgerungstest statt. Die Kenntnisse werden auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.

Ein Einbürgerungstest ist nicht zwingend nötig, wenn Sie die Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein.

Von einem Einbürgerungstest können Sie befreit werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können.

Informationen des BAMF zum Einbürgerungstest finden Sie unter folgenden zwei Links:

Straffreiheit

Sie wurden nicht zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a StAG außer Betracht bleibt (z.B. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen).

Auch wenn gegen Sie aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, ist dies ein Hinderungsgrund für die Einbürgerung.

Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen, antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe oder die Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils stehen immer einer Einbürgerung entgegen.

Die Versagung der Einbürgerung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn Sie im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt worden sind und im Urteil ein menschenverachtender Beweggrund im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches festgestellt worden ist.

Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft; Loyalitätserklärung

Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Die freiheitliche demokratische Grundordnung ist der Kern der deutschen Verfassung, des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Zu ihr gehören insbesondere die Wahrung der Menschenrechte, das Prinzip der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), das Rechtsstaatsprinzip und die Unabhängigkeit der Gerichte.

Mit dem Bekenntnis dokumentieren Sie Ihre innere Hinwendung zur Bundesrepublik Deutschland als Staat. Dies beinhaltet auch, dass Sie die Befugnis des demokratisch legitimierten Gesetzgebers zur Rechtsetzung vorbehaltlos akzeptieren, auch dann, wenn das staatliche Recht in Widerspruch zu vermeintlichen oder tatsächlichen religiösen Geboten steht.

Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen.

Zudem ist ein Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen abzulegen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.

Sie haben außerdem eine Loyalitätserklärung abzugeben.

Für die Einbürgerung müssen Sie die sogenannte Loyalitätserklärung abgeben. Damit bekennen Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklären gleichzeitig, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen. Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für die Unterstützung oder Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen.

Vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde müssen Sie außerdem das folgende feierliche Bekenntnis leisten: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte.“

Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse

Es liegt keine Mehrehe vor.

Eine Einbürgerung setzt außerdem voraus, dass Sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen. Dies wird nur gewährleistet, wenn Sie nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Außerdem gelten Sonderregelungen, z.B. für Personen, die einen deutschen Ehepartner haben, für Familienangehörige und für Staatenlose. Bei Fragen hierzu können Sie sich im Rahmen unserer telefonischen Sprechzeiten an uns wenden.

Wie läuft das Einbürgerungsverfahren ab?

Antrag auf Einbürgerung

Den ausgefüllten Einbürgerungsantrag reichen Sie zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen bei uns ein. Hierzu können Sie Ihre Antragsunterlagen entweder per Post an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim, senden oder persönlich in den Briefkasten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis in der Gartenstraße 1 einwerfen.

Wir prüfen Ihren eingereichten Antrag und holen uns die erforderlichen Auskünfte bei anderen Behörden ein. Dies nimmt im Moment mehrere Monate in Anspruch.

Erfüllung der Voraussetzungen

Wurde Ihr Einbürgerungsantrag erfolgreich geprüft und liegen alle Voraussetzungen vor, dann können Sie im Rahmen eines persönlichen Termins eingebürgert werden.

Sie werden unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert. Das bedeutet, dass Sie neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können. Die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit ist somit nicht erforderlich.

Einbürgerung

Sobald Sie eingebürgert werden können, erhalten Sie von Ihrer zuständigen Behörde eine Einladung zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. Diese kann im Rahmen einer Einbürgerungsfeier oder eines individuellen Einzeltermins vollzogen werden.

Wie lange dauert ein Einbürgerungsverfahren?

Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Dabei hängt die Verfahrensdauer von vielen verschiedenen Faktoren ab, insbesondere davon, ob Sie alle Unterlagen und Nachweise vollständig einreichen bzw. nachreichen.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist mit einem deutlichen Anstieg der Einbürgerungsanträge zu rechnen. Dies wird zu verlängerten Bearbeitungszeiten führen.

Welche Unterlagen werden für die Einbürgerung benötigt?

Für den Einbürgerungsantrag sind nachfolgende Antragsunterlagen vorzulegen. Diese finden Sie alle auf unserer Website bei der Leistung Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch. Bitte achten Sie auf eine vollständige Einreichung Ihres Antrags:

  • Antrag auf Einbürgerung nach § 10 StAG
  • Erklärung zum Einbürgerungsantrag
  • Erklärung zum Lebensunterhalt
  • Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung
  • Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus
  • Bestätigung der Meldebehörde der letzten fünf Jahre oder erweiterte Meldebescheinigung
  • Pass/Reiseausweis/Personalausweis
  • Nüfus (bei türkischen Staatsangehörigen)
  • sofern vorhanden, Kopie elektronischer Aufenthaltstitel (eAt)
  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde (ggf. mit Legalisation oder Apostille) – wird im Original benötigt
  • Heiratsurkunde der jetzigen Ehe
  • Unterlagen über durchgeführte Namensänderung/en
  • Scheidungsurteil (ggf. Entscheidung über elterliche Sorge und Unterhaltsverpflichtungen)
  • Sorgerechtsbeschluss
  • Mietvertrag oder Bescheinigung über die Höhe der Miete zzgl. Nebenkosten (Kopie) oder bei eigenem Haus/eigener Wohnung Kopie des Grundbuchauszuges oder Grundsteuerbescheides
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf (diesen können Sie bei der deutschen Rentenversicherung kostenfrei unter der Telefonnummer 09341/92170 anfordern)
  • aktuelle Renteninformation
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, ggf. auch von Ihrem Ehegatten
  • BAföG-Bescheid
  • Arbeitsvertrag oder Arbeitgeberbescheinigung über Beginn/Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • bei Schulden (z.B. Hauskauf, Wohnungskauf, Autokauf, etc.): Darlehensvertrag und Tilgungsplan
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch B1 – wird im Original benötigt – oder Abschlusszeugnisse deutscher Schulen/Berufsschulen/Studiengänge)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest – wird im Original benötigt – oder Abschlusszeugnisse deutscher Schulen/Berufsschulen/Studiengänge)
  • sofern vorhanden, Zertifikat Integrationskurs – wird im Original benötigt

Bei Selbständigen zusätzlich:

  • Gewerbeanmeldung
  • Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre
  • Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für das laufende Jahr
  • Nachweis über sonstiges Vermögen, z.B. Sparguthaben, Zinserträge, Mieteinnahmen
  • Nachweis über Kranken- und Pflegeversicherung
  • Nachweis über private Altersvorsorge oder gesetzliche Rente

Bei Schülern:

  • Schulbescheinigung über den derzeitigen Schulbesuch
  • Zeugnisse der letzten drei Schuljahre
  • Nachweis über Krankenversicherung (Bescheinigung von der Krankenkasse oder Kopie der Mitgliedskarte)
  • Erklärung zum Lebensunterhalt
  • Unterrichtung über die sicherheitsmäßige Überprüfung
  • Erklärung zum Einbürgerungsantrag
  • Nachweis der Deutschkenntnisse (Zertifikat Deutsch B1 – wird im Original benötigt – oder Abschlusszeugnisse deutscher Schulen/Berufsschulen/Studiengänge)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest – wird im Original benötigt – oder Abschlusszeugnisse deutscher Schulen/Berufsschulen/Studiengänge)
  • sofern vorhanden, Zertifikat Integrationskurs – wird im Original benötigt

Von Unterlagen in fremder Sprache ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung von einem in Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer notwendig.

Das Antragsformular sowie eine individuelle Auflistung der einzureichenden Unterlagen erhalten Sie auf unserer Website bei der Leistung Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch.

Was kostet die Einbürgerung?

Die Gebühren für eine Einbürgerung betragen 255 Euro für Erwachsene und 51 Euro für jedes minderjährige Kind, wenn dieses zusammen mit Ihnen eingebürgert wird, ansonsten ebenfalls 255 Euro. Es wird gegebenenfalls ein Gebührenvorschuss erhoben.

Darüber hinaus können z.B. für Übersetzungen ausländischer Urkunden in die deutsche Sprache, den Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, eine zusätzliche beglaubigte Abschrift Ihrer Einbürgerungsurkunde sowie die Ausstellung der deutschen Ausweisdokumente weitere Gebühren anfallen.

Es obliegt dem Einbürgerungsbewerber, seine Belange und die für ihn günstigen Umstände geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen unverzüglich beizubringen.

Bei Nichtvorlage der notwendigen Unterlagen wird für die Ablehnung bzw. Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis 255 Euro erhoben.

Wie gut muss ich Deutsch können, um eingebürgert zu werden?

Deutsche Sprachkenntnisse erleichtern die Teilhabe am gesellschaftlichen und beruflichen Leben und verhindern dadurch Ausgrenzung. Die deutsche Sprache ermöglicht Ihnen, in Kontakt zu anderen zu treten, sich zu verständigen und verstanden zu werden. Deshalb werden für eine Einbürgerung „ausreichende” Kenntnisse der deutschen Sprache (schriftlich und mündlich) vorausgesetzt.

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache haben Sie, wenn Sie die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllen.

Ein Sprachzertifikat erhalten Sie bei jedem anerkannten Sprachprüfungszentrum. Deutschkenntnisse können zudem über einen deutschen Bildungsabschluss, d.h. einen schulischen Abschluss, den Abschluss eines deutschsprachigen Studiums an einer deutschen Hochschule oder einen beruflichen Abschluss nachgewiesen werden. Zum Nachweis des Abschlusses müssen Sie das entsprechende Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis vorlegen.

Auch der Deutsch-Test für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 im Rahmen des Integrationskurses dient als Nachweis der Sprachkenntnisse.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.

Was ist ein Einbürgerungstest und wie kann ich mich vorbereiten?

Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Diese benötigen Sie für Ihre Einbürgerung.

Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen „Leben in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ sowie „Mensch und Gesellschaft“. Drei Testfragen beziehen sich auf Baden-Württemberg.

Mit folgenden Informationen des BAMF können Sie sich auf den Einbürgerungstest vorbereiten:

Die Teilnahme am Einbürgerungstest kostet 25 Euro. Zu der Prüfung bringen Sie bitte Ihren Identitätsnachweis (gültiger Nationalpass oder bei EU-Bürgern gültiger Personalausweis) mit.

Eine Liste der Prüfstellen für den Einbürgerungstest in Baden-Württemberg finden Sie hier:

Die Kenntnisse werden auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen, wenn 17 der 33 Fragen richtig beantwortet wurden.

Ein Einbürgerungstest ist nicht zwingend nötig, wenn Sie die erforderlichen Kenntnisse durch einen Abschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können. Das kann ein Hauptschulabschluss oder ein höherwertiger Abschluss sein.

Von einem Einbürgerungstest kann abgesehen werden, wenn Sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse wegen einer Krankheit oder Behinderung oder aufgrund Ihres Alters nicht erwerben können. Die Krankheit oder Behinderung ist durch einen fachärztlichen Befundbericht nachzuweisen.

Bitte beachten Sie: Ein bestandener Einbürgerungstest ersetzt nicht den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Dieser Nachweis ist für die Einbürgerung zusätzlich erforderlich.

Kann ich nach der Einbürgerung meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

In Deutschland gilt bei der Einbürgerung grundsätzlich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Daher können Sie nach der Einbürgerung Ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten.

Allerdings kann es sein, dass Sie nach dem Recht Ihres Herkunftsstaates ihre bisherige Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn Sie sich in Deutschland einbürgern lassen.

Wenn Sie Zweifel haben, sollten Sie sich an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit wenden.

Eine Übersicht über konsularische Vertretungen finden Sie unter


Kann eine ausländische Staatsangehörigkeit, welche durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verloren ging, wieder erlangt werden?

Der bisher im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht verankerte Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wird mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) aufgegeben. Deutsche Staatsangehörige, die sich nach dem Inkrafttreten der Reform in einem anderen Staat einbürgern lassen, müssen ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben.

Ob der Wiedererwerb einer ausländischen fremden Staatsangehörigkeit, die zuvor durch eine Einbürgerung in Deutschland verloren ging, möglich ist, hängt von den staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Herkunftsstaates ab. Bitte wenden Sie sich daher an die Botschaft oder ein Konsulat des Landes Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit.

Eine Übersicht über konsularische Vertretungen finden Sie unter


Ich habe einen deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - was gilt für mich?

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch („soll“) auf eine Einbürgerung bereits nach einem dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.

Ein Regelanspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert ist, beide Partner getrennt leben und eine Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft geplant ist.

Ich bin Unionsbürger - was gilt für mich?

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gelten die gleichen Voraussetzungen wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger benötigen aber – im Gegensatz zu anderen Einbürgerungsbewerbern – keinen Aufenthaltstitel. Sie verfügen automatisch aufgrund des Europarechts über ein Aufenthaltsrecht.

Sie erhalten als Unionsbürger bei Ihrer Anmeldung eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.

Als Unionsbürgerin müssen Sie vor einer Einbürgerung in Deutschland Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht ablegen. In Deutschland wird grundsätzlich Mehrstaatigkeit hingenommen.

Ich bin staatenlos - was gilt für mich?

Staatenlosigkeit liegt vor, wenn kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung Sie als seinen Staatsangehörigen ansieht. Dass Sie staatenlos sind, weisen Sie den Einbürgerungsbehörden am besten durch Vorlage eines Reiseausweises für Staatenlose nach.

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gilt für Staatenlose grundsätzlich das Gleiche wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Allerdings haben Staatenlose keine andere Staatsangehörigkeit. Bei der Ermessenseinbürgerung werden für Staatenlose kürzere Aufenthaltszeiten (sechs Jahre) verlangt.

Für Kinder von Staatenlosen, die in Deutschland geboren wurden, gibt es darüber hinaus einen besonderen Einbürgerungsanspruch. Liegen die Voraussetzungen vor, darf die Einbürgerung nicht versagt werden. Folgende Voraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:

  • Das Kind muss bereits bei der Geburt staatenlos sein.
  • Das Kind muss in Deutschland geboren sein. Auch die Geburt in einem deutschen Flugzeug oder auf einem deutschen Schiff erfüllt diese Bedingung.
  • Das Kind muss sich seit fünf Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland aufhalten.
  • Der Antrag auf Einbürgerung muss vor dem 21. Geburtstag des Kindes gestellt werden.
  • Das staatenlose Kind darf nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt worden sein.

Ich bin Asylberechtigter beziehungsweise anerkannter Flüchtling - was gilt für mich?

Bei der Anspruchseinbürgerung und bei der Ermessenseinbürgerung gelten für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention die gleichen Voraussetzungen wie für andere Personen, die sich einbürgern lassen wollen. Zeiten des Asylverfahrens werden vollständig als Aufenthaltszeiten angerechnet.

Gegebenenfalls prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber vorher, ob die Verfolgung fortbesteht.

Auch für anerkannte Flüchtlinge gelten die Anforderungen an die Klärung der Identität nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG.

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.

Danach hat grundsätzlich auch ein anerkannter Flüchtling den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes seines Herkunftsstaates zu führen.

Außerdem setzt eine geklärte Identität voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist.

Allein das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben zwingend erforderlich.

Ich bin Spätaussiedler bzw. dessen Angehöriger - was gilt für mich?

Seit Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 müssen Spätaussiedler vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen.

Bitte wenden Sie sich daher bei Fragen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Spätaussiedleraufnahmeverfahren direkt an das Bundesverwaltungsamt.

Ich bin Nachfahre von NS-Verfolgten - was gilt für mich?

Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden war, und deren Abkömmlinge haben einen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG).

Menschen, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren, aber keinen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 GG haben, weil sie nicht förmlich ausgebürgert worden sind, können im Wege der sogenannten staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nahezu voraussetzungslos eingebürgert werden. Dabei handelt es sich um solche Personen, die im Zusammenhang mit Verfolgungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2 GG aufgeführten Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben oder nicht erwerben konnten.

Der Einbürgerungsanspruch gilt auch für alle Abkömmlinge (§ 15 StAG).

Die Einbürgerung ist in diesen Fällen gebührenfrei.

Ich bin Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer - Welche Erleichterungen gelten für mich?

Die Lebensleistung der sogenannten Gastarbeitergeneration sowie die zu ihnen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten wird anerkannt. Daher wird deren Einbürgerung erleichtert.

Für den Personenkreis der sogenannten Gastarbeiter sowie Vertragsarbeitnehmer reicht es aus, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.

Weitere Erleichterungen gelten bei der Sicherung des Lebensunterhalts. Bei Gastarbeitern, Vertragsarbeitnehmern und nachgezogene Ehegatten steht die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht entgegen.

Zudem müssen Angehörige der Gastarbeitergeneration keinen Einbürgerungstest ablegen.

Der Antragsteller trägt die Darlegungslast unter Beibringung von Indizien für seinen Status als Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer. Als Nachweise kommen insbesondere der Arbeitsvertrag, die Aufenthaltserlaubnis, die Arbeitserlaubnis, der Sichtvermerk oder auch teilweise eine Legitimationskarte in Betracht, welche die Arbeitserlaubnis und den Sichtvermerk ersetzt hat.

Ich lebe im Ausland - was gilt für mich?

Dauerhaft im Ausland lebende Personen können nur ausnahmsweise eingebürgert werden. Für sie ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

Erster Ansprechpartner kann hier die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder sonstige konsularische Stelle) sein.

Welche Regelungen gelten für ältere Einbürgerungsbewerber?

Von der Voraussetzung ausreichender Sprachkenntnisse und staatsbürgerlicher Kenntnisse sind diejenigen befreit, die auf Grund ihres Alters (in der Regel 65 Jahre) die Kenntnisse nicht mehr erlangen können.

Bei der Ermessenseinbürgerung genügt bei Menschen ab 60 Jahren, die seit mindestens zwölf Jahren in Deutschland leben, dass sie sich im Alltag mündlich auf Deutsch verständigen können.

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit (wieder) verlieren?

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gilt grundsätzlich auf Dauer. Der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit ist nach dem Grundgesetz verboten. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit darf aber aufgrund eines Gesetzes eintreten.

Danach kann eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für die Einbürgerung gewesen sind, erwirkt worden ist (§ 35 StAG). Gegen den Willen der betroffenen Person darf der Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann eintreten, wenn sie dadurch nicht staatenlos ist oder der Verlust der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig wäre.

Das Gesetz sieht u.a. in folgenden weiteren Fällen einen Verlust der Staatsangehörigkeit vor:

  • Entlassung auf Antrag
  • Verzicht
  • freiwilliger Eintritt ohne Zustimmung der zuständigen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der oder die Betroffene ebenfalls besitzt
  • Rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6 StAG , wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind (z.B. wenn die wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft, den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist, die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6 StAG oder nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 StAG erbracht ist).

Ich bin Deutscher, da nach der Rechtslage, die zum Zeitpunkt meiner Geburt galt, der Staatsangehörigkeitserwerb noch nicht möglich war - was gilt für mich?

Menschen, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes geboren wurden und gemäß dem zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung erwerben konnten oder wieder verloren haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit nahezu voraussetzungslos durch Erklärung erwerben.

Hierzu gehören zum Beispiel Kinder eines deutschen Elternteils, welche durch Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Das Erklärungsrecht gilt auch für die Abkömmlinge dieser Kinder.

Die Erklärung ist gebührenfrei.

Wo finde ich den Einbürgerungsantrag?

Sie finden den Einbürgerungsantrag sowie alle erforderlichen Unterlagen auf unserer Website bei der Leistung Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch.

Sofern Sie keine Möglichkeit haben, die Unterlagen auszudrucken, schicken wir Ihnen den Antrag postalisch zu. Bitte senden Sie uns hierfür unter Angabe Ihrer Postanschrift eine E-Mail an rechtsamt@main-tauber-kreis.de.

Die vollständig ausgefüllten Antragsunterlagen können Sie dann entweder per Post an das Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim, senden oder persönlich in den Briefkasten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis in der Gartenstraße 1 einwerfen.

Künftig sollen Einbürgerungsinteressierte auch online einen Antrag stellen können. In Baden-Württemberg werden im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes die ersten Grundlagen für die digitale Antragstellung geschaffen.

Bis zur Finalisierung der Antragsstrecke können Einbürgerungsanträge nur postalisch eingereicht werden.

Haben Sie noch Fragen?

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis ist für alle Einbürgerungsbewerber zuständig, die ihren Wohnsitz im Main-Tauber-Kreis haben.

Bei Fragen zum Thema Einbürgerung können Sie sich telefonisch am

Dienstag von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie 
Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
unter 09341/82-5997 an uns wenden.

Wir bitten Sie, derzeit von schriftlichen Sachstandsabfragen abzusehen.

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