Personalausweis - Adresse ändern
Allgemeine Informationen
Wenn sich Ihre Adresse geändert hat, müssen Sie Ihre neue Adresse auf Ihrem Personalausweis eintragen lassen. Das können Sie entweder online beantragen, sofern die Kommunalverwaltung am neuen Wohnsitz eine elektronische Wohnsitzanmeldung anbietet, oder persönlich beim Bürgeramt Ihres neuen Wohnortes.
Für die Adressänderung wird ein Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse auf Ihrem Personalausweis aufgebracht und die Adresse im Chip Ihres Personalausweises geändert.
Auch wenn Sie ins Ausland ziehen und keine Adresse mehr in Deutschland haben, muss Ihr Personalausweis geändert werden. Auf dem Adressaufkleber wird Ihre neue Adresse im Ausland eingetragen. Wenn diese noch nicht feststeht, wird vermerkt, dass Sie keine Wohnung mehr in Deutschland haben.
Voraussetzungen
- Sie haben einen gültigen Personalausweis.
- Sie haben eine aktuelle Meldebestätigung als Nachweis Ihrer Adressänderung.
Bei Nutzung des Online-Dienstes zur elektronischen Wohnsitzanmeldung (eWA):
- Sie haben die Online-Ausweisfunktion Ihres gültigen Personalausweises freigeschaltet.
- Sie kennen Ihre persönliche sechsstellige PIN.
- Sie haben ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle oder ein Kartenlesegerät.
- Sie haben die AusweisApp auf Ihrem Smartphone, Tablet oder PC installiert.
- Sie haben ein Nutzerkonto (bspw. der BundID).
Bei Wegzug ins Ausland:
- Sie melden sich bei Ihrer zuständigen Meldebehörde ab.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros oder die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Adressänderung persönlich beantragen:
Sie nutzen den digitalen Online-Dienst der elektronischen Wohnsitzanmeldung.
- Ihre Adresse wird automatisch auf dem Chip Ihres Personalausweises geändert.
- Sie erhalten Post an Ihre neue Anschrift. Diese enthält einen Adressaufkleber mit Ihrer neuen Adresse und Hinweise, wie Sie den Adressaufkleber auf Ihrem Personalausweis anbringen.
oder
Sie melden sich persönlich bei dem Bürgeramt am neuen Wohnort.
- Sie legen Ihren gültigen Personalausweis und Ihre Meldebestätigung vor.
- Das Bürgeramt am neuen Wohnort ändert die Adresse im Chip Ihres Personalausweises und aktualisiert die Adresse auf Ihrem Personalausweis mittels eines Adressaufklebers.
Sie können eine andere Person schriftlich bevollmächtigen, die Adressänderung im Personalausweis beim Bürgeramt am neuen Wohnort für Sie zu beantragen..
Fristen
Sie müssen Ihre Adresse unverzüglich nach der Adressänderung in Ihrem Personalausweis ändern lassen oder selbst online ändern.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis
- aktuelle amtliche Meldebestätigung
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Hinweise
Sie können die Adressänderung auf Ihrem Personalausweis nur dann online vornehmen, wenn Sie gleichzeitig einen neuen Wohnsitz anmelden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Rechtsgrundlage
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 5 Absatz 2 Nummer 9, Absatz 5 Nummer 1 Ausweismuster; gespeicherte Daten
- § 7 Sachliche Zuständigkeit
- § 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit
- § 18 Absatz 6 Elektronischer Identitätsnachweis
- § 19 Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
- § 20a Absatz 2 Hoheitliche Berechtigungszertifikate
- § 27 Absatz 1 Nummer 1 Pflichten des Ausweisinhabers
Personalausweisverordnung (PauswV)
- § 2 Nummer 2f Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
- § 19 Änderung der Anschrift
- Anhang 1a Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises
- Anhang 1b Muster des Aufklebers zur Anschriftenänderung des Personalausweises nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
- Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 6 Tabelle 2 und 3
Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)
- § 1 Absatz 5 Gebühren für Ausweise
Gesetz zur Ausführung des Paßgesetzes, des Personalausweisgesetzes und des eID-Karte-Gesetzes
- § 1 Pass- und Personalausweisbehörden
Freigabevermerk
25.03.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
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