Heimtiereinfuhr aus anderen Drittländern
Zu unterscheiden sind grundsätzlich Heimtiereinfuhren im Reiseverkehr von bis zu 5 Tieren, die ihren Halter oder ihre Halterin begleiten und Einfuhren zu Handelszwecken oder bei mehr als 5 Tieren.
Bei Heimtiereinfuhren im Reiseverkehr aus Drittländern kommt es an auf die Listung dieser Drittländer in Teil 1 der Anlage II der Durchführungsverordnung Nr. 577/2013 gemäß Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 576/2013.
Alle Länder, die nicht gelistet sind, haben entweder eine bedenkliche Tollwutsituation oder es stehen nicht genügend Informationen darüber zur Verfügung. Bei der Einreise aus solchen Staaten gelten besonders strenge Anforderungen:
- Sie müssen Ihr Tier mindestens drei Monate vor Einreise in die Europäische Union (EU) gegen Tollwut impfen lassen.
- Mindestens drei Monate nach der Impfung muss das Tier einer Blutuntersuchung (Tollwuttiterbestimmung) unterzogen werden, um sicherzustellen, dass die Impfung gewirkt hat.
- Die Blutentnahme muss von einem im Drittland zugelassenen Tierarzt durchgeführt werden.
- Zur Untersuchung muss die Blutprobe an ein von der Europäischen Kommission zugelassenes Blutlabor geschickt und dort untersucht werden.
- An diesen Test schließt sich eine Wartezeit von drei Monaten vor der Einreise in die EU an.
Achtung: Diese Bestimmungen gelten nicht für die Einreise nach Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich. Diese Staaten verlangen in jedem Fall eine Quarantäne für das Tier.
Hinweis: Wenn Sie sich mit Ihrem Tier kurzzeitig in einem nicht gelisteten Drittland aufhalten und danach wieder in die EU einreisen wollen, sollten Sie schon vor der Ausreise aus der EU eine Tollwuttiterbestimmung durchführen lassen. Wird die Gesundheit des Tieres bestätigt und in den Heimtierausweis eingetragen, erfüllt das Tier bei Vorliegen einer gültigen Tollwutimpfung alle Anforderungen und muss vor der Rückkehr in die EU nicht neuerlich geimpft und untersucht werden.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärung zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz hat ihn am 09.09.2019 freigegeben.
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