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Entsorgung von Asbest und asbesthaltigen Abfällen

Asbest unterliegt grundsätzlich einem Verwertungsverbot. Das bedeutet, dass diese Abfälle, unbedingt einer Entsorgung zugeführt und nicht wiederverwendet werden dürfen.

Was ist Asbest?

Asbest stellt eine Gruppe natürlich vorkommender, feinfaseriger Minerale dar.

Aufgrund seiner vielseitigen Eigenschaften (zum Beispiel Nichtbrennbarkeit, Beständigkeit gegen Laugen / Säuren / Hitze / Korrosion, geringe elektrische Leitfähigkeit, geringe Wärmeleitfähigkeit) wurde Asbest früher in verschiedensten Anwendungsbereichen eingesetzt.

Abfallschlüssel

17 06 01 * (Dämmmaterial, das Asbest enthält)
17 06 05 * (asbesthaltige Baustoffe)

Bei Abfallschlüssel mit * handelt es sich um einen gefährlichen Abfall im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV).

Warum zählt Asbest zu den gefährlichen Abfällen?

Die Gefahrstoffverordnung stuft Asbest als krebserzeugenden Gefahrstoff mit besonders hohem Gefährdungspotential ein.

Die Gefahren gehen von den freien Asbestfasern aus. Bei Asbestzementprodukten wie Eternitplatten oder Welleternit sind diese Fasern fest eingebunden. Werden diese Produkte allerdings verbotenerweise mit oberflächenabtragenden Verfahren behandelt (zum Beispiel Kehren oder Bürsten, Druckreinigen), mechanisch bearbeitet (zum Beispiel Bohren, Sägen, Abschleifen, Hoch- oder Niederdruckstrahlen) oder zerbrochen bzw. zertrümmert, setzen sich Asbestfasern frei.

Eingeatmete Asbestfasern können Narbengewebe (Lungenasbestose) und bösartige Tumore (zum Beispiel Lungenkrebs) verursachen. Asbest besitzt keine akute Wirkwarnung. Die tödlichen Folgen treten stattdessen viele Jahrzehnte später ein.

Wo fällt Asbest an?

Asbest fällt bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an. Der Umgang bei diesen Tätigkeiten ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) geregelt. Ebenso fallen asbesthaltige Abfälle bei der Entsorgung asbesthaltiger Produkte aus Haushaltungen, Gewerbe und Industrie an.

Was muss beachtet werden?

Privater Bereich

Privatleute und Bauherren, die in Selbsthilfe Arbeiten an Asbestzementprodukten durchführen, müssen nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 die Arbeiten mit der nötigen Sachkunde und Zuverlässigkeit ausführen, so dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Ist dies nicht gewährleistet, ist ein asbestsachkundiges Unternehmen mit den Arbeiten zu beauftragen.

Gewerblicher Bereich

Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten in Verbindung mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet sind (Nachweis durch anerkannte Sicherheitslehrgänge (TRGS 519).

Hinweise zur Entsorgung

Asbest und asbesthaltige Abfälle werden im Main-Tauber-Kreis nur auf der Kreismülldeponie Heegwald kostenpflichtig angenommen. Eine Abgabe ist nur unter Woche, das von heißt Montag bis Freitag, möglich.

Die asbesthaltigen Abfälle sind an der Anfallstelle zur Reduzierung der Faserfreisetzung zu befeuchten und in geeigneter Verpackung, zum Beispiel in reißfesten Kunststoffsäcken „Big Bags“, staubdicht zu erfassen.

Anlieferungen sind vorher auf der Kreismülldeponie Heegwald telefonisch unter 09342/7963 anzumelden.

Bei Mengen größer als zwei Tonnen pro Anfallstelle ist ein elektronischer Nachweis (eANV) über den AWMT an die Sonderabfallagentur (SAA) zu richten.

Die verpackten asbesthaltigen Abfälle sind mit dem Asbestaufkleber zu versehen.

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