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Patientenverfügungen & Vollmachten

Kommt ein volljähriger Mensch in die unglückliche Lage, seinen Willen nicht mehr selbst äußern zu können, muss ein anderer Entscheidungen für die hilfsbedürftige Person treffen, der diese weder kennt noch weiß, was sich derjenige oder diejenige wünscht. Besteht aber eine Vorsorgevollmacht, in der vom Betroffenen eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt wurden, können diese die nötigen Entscheidungen im Sinne der hilfebedürftigen Person treffen. Auf diese Weise kann die Anordnung einer gerichtlichen Betreuung vermieden werden.

In einer Vorsorgevollmacht, in der mehrere Personen genannt werden, muss klar geregelt sein, wer für welche Bereiche berechtigt ist, Entscheidungen für den Vollmachtgeber zu treffen. Außerdem muss geklärt sein, ob die bevollmächtigten Personen gemeinsam oder unabhängig voneinander handeln dürfen. Die Vollmacht muss schriftlich verfasst und vom Vollmachtgeber handschriftlich unterschrieben sein. Im Ernstfall benötigt der Vollmachtnehmer die Vollmacht im Original, er muss also wissen, wo sich diese befindet. Eine Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden.

Generalvollmacht

In einer sogenannten „Generalvollmacht“ wird eine Vertrauensperson für sämtliche Belange benannt. Es ist auch möglich, mehreren Personen eine Generalvollmacht zu erteilen. Um zur Vertretung berechtigt zu sein, müssen die Bevollmächtigten jeweils eine eigene Ausfertigung der Vollmacht besitzen. Auch hier empfiehlt es sich, genau zu regeln, ob einzeln oder nur gemeinsam entschieden und gehandelt werden kann. Die Berechtigungen zur Vertretung müssen einzeln aufgezählt sein, wie zum Beispiel Post- und Fernmeldeangelegenheiten, Regelung im finanziellen Bereich und der Wohnungssituation, Einwilligung in medizinische Maßnahmen und Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie die Vertretung vor Behörden, Einrichtungen und Gerichten. Grundsätzlich gilt eine Generalvollmacht auch für Bankgeschäfte, jedoch akzeptieren viele Banken nur ihre eigenen Bankvollmachten.

Betreuungsverfügung

Welche Person im Bedarfsfall eine gesetzliche Betreuung übernehmen soll oder welche auf keinen Fall gewünscht wird, kann man in einer Betreuungsverfügung festlegen, wenn keine wirksame Vollmacht vorliegt oder gewünscht wird. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht können zum Beispiel demenziell veränderte Menschen eine separate Betreuungsverfügung auch dann noch aufsetzen, wenn sie nicht mehr voll geschäftsfähig sind.

Gesetzliche Betreuung

Kann ein volljähriger Mensch seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr dauerhaft selbst regeln und Entscheidungen nicht im eigenen Interesse treffen, vertritt ein gesetzlicher Betreuer seine Interessen. Das Betreuungsgericht „bestellt“ einen Betreuer auf Antrag, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und diese auch nicht mehr erteilt werden kann. Der Betreuer hat dabei das Wohl, das Interesse und die Wünsche des zu Betreuenden zu berücksichtigen.

Bei der Wahl des Betreuers werden die Wünsche des zu Betreuenden berücksichtigt (Betreuungsverfügung!). Liegt keine Betreuungsverfügung vor, werden zuerst die Familienangehörigen oder nahestehenden Personen gefragt, ob sie die Betreuung übernehmen wollen. Ist dies nicht möglich, kommen meist Berufsbetreuer oder auch ehrenamtliche Betreuer zum Einsatz, die ihre Betreuertätigkeit zum Wohl der Betreuten ausgestalten müssen. Die Betreuer sind gegenüber den Betreuungsgerichten rechenschaftspflichtig. Das Betreuungsgericht muss bei wichtigen Entscheidungen, insbesondere bei Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte wie zum Beispiel bei freiheitsentziehenden Maßnahmen oder der Kündigung einer Wohnung, zustimmen.

Patientenverfügung

In einer medizinischen Notlage oder bei einer schweren Erkrankung, in der man seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann, ist eine Patientenverfügung eine enorme Entlastung und Unterstützung für Angehörige oder behandelnde Ärzte. In einer schriftlich verfassten Patientenverfügung kann man festlegen, welche Art von medizinischen und pflegerischen Maßnahmen man für sich selbst in einem Notfall oder im Verlauf einer schweren Erkrankung wünscht und welche nicht. Der in der Patientenverfügung geäußerte Wille ist verbindlich für die behandelnden Ärzte, Krankenhäuser, Pflegeheime, Angehörigen, Bevollmächtigten und Betreuer. Es ist ratsam, sich für die Erstellung einer Patientenverfügung beim Hausarzt oder dem Betreuungsverein beraten zu lassen.

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und weitere Vorlagen mit juristisch einwandfreien Formulierungen hat der Kreis-Seniorenrat im Jahr 2019 in einer Vorsorgemappe zusammengestellt. Die gedruckte Version der Vorsorgemappe, die derzeit neu erarbeitet wird, kann im Pflegestützpunkt abgeholt oder auf Anfrage auch zugeschickt werden.

Alternativ können die einzelnen Vordrucke auf der Homepage des Kreis-Seniorenrats Main-Tauber heruntergeladen werden:


Testament

In einem Testament bekundet man seinen „letzten Willen“ und regelt für den Fall des Todes, was mit dem Erbe geschehen soll. Ein eigens erstelltes Testament ist nur dann gültig, wenn es vom ersten bis zum letzten Wort selbst mit der Hand geschrieben und unterzeichnet ist. Gibt es mehrere Testamente, gilt immer die aktuellste Version, daher sollten Ort und Datum vermerkt sein. Das Testament kann man zu Hause verwahren oder abgesichert bei einem Notar oder dem Amtsgericht hinterlegen.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden. Wer beim Aufsetzen eines Testaments unsicher ist, sollte sich von einem Notar beraten lassen. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.

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