Folgende Abfälle zur Verwertung dürfen nicht in den Restabfallbehälter bereitgestellt werden, sondern sind im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG
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zu den stationären Sammelstellen (z.B. Recyclinghöfe, Depotcontainerstandorte, Wiederverwertungsstationen) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzuwerfen (Bringsystem): z.B. Altglas (Flaschen und Gläser aus Verpackungen), Schrott.
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zu den stationären Sammelstellen (Recyclinghöfe) zu bringen und dort in die dafür vorgesehenen Sammelbehälter einzuwerfen bzw. einzustellen:
Altpapier, Kartonagen, Altglas, Kunststofffolien, Kunststoffverpackungen (Hohlkörper), Mischkunststoffe, Alttextilien, Altholz, Altmetall, Altreifen, Elektro- und Elektronikschrott, pflanzliche Garten- und Parkabfälle und mineralischer Bauschutt.
Die jeweiligen Standorte und Annahmezeiten der stationären Sammelstellen werden vom Landkreis bekanntgegeben.
Garten- und Parkabfälle (z.B. Baum-, Hecken- und Rasenschnitt sowie pflanzliche Friedhofsabfälle) können bei den Kompostplätzen des Landkreises angeliefert werden (Bringsystem).