Für wen gilt die Mehrwegpflicht?
Unter die Novelle fallen nur größere Betriebe – ab 80 Quadratmetern Fläche und mit mindestens fünf Mitarbeitenden. Besonders gefordert sind Bäckereien, Bistros, Cafés, Restaurants, Imbisse, Kantinen, Mensen aber auch Essenstheken und Salatbars im Einzelhandel, die ihren Kunden Speisen und Getränke zum Sofortverzehr vor Ort oder zum Mitnehmen (To-go und Take-away) anbieten.
Kinos, Eisdielen, Handel (Nahversorger), Einzelhandel und Imbissbuden sind von der Mehrwegpflicht ausgenommen.
Die Mehrwegangebotspflicht greift auch, wenn der Verzehr direkt vor Ort erfolgt. Es ist nicht erforderlich, dass eine Speise als Mitnahme-Gericht erworben und an einem anderen Ort verzehrt wird.
Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für alle Einweggetränkebecher.