Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben beantragen

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Allgemeine Informationen


Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vergleich § 50 Absatz 5 Satz 1 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO). Tun sie dies nicht, ist für verfahrensfreie Vorhaben eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlich, die besonders zu beantragen ist (vergleich § 56 Absatz 6 LBO).

Der vorliegende Antrag kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt oder Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nachträglich erteilt werden sollen.

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.


Voraussetzungen

Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen betreffen sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Regelungen und Festsetzungen. Zentrale Vorschriften sind beispielsweise § 56 LBO oder § 31, § 34 Absatz 3a und 3b sowie § 246 e Baugesetzbuch (BauGB).

Zuständige Stelle

Untere Baurechtsbehörde


Verfahrensablauf

Einreichung des Antrags erfolgt digital über das Virtuelle Bauamt (Viba-BW) an die untere Baurechtsbehörde

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllten Antrag mit Begründung für die Abweichung
  • einzelfallabhängig weitere Unterlagen:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält

Kosten

Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der jeweiligen kommunalen Baugebührensatzung oder Baugebührenverordnung entnehmen.

Hinweise

keine


Rechtsbehelf

  • Klage

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

21.10.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg