19.10.2021rss_feed

17. Novelle des Arzneimittelgesetzes - Änderungen ab 1. Nov. 2021

Das MLR hat diesbezüglich über die Änderungen informiert, die nachfolgend aufgeführt sind:

 

mitteilungspflichtige Tierhalter

- müssen bei Mitteilungen zur Arzneimittelverwendung zusätzlich auch das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels mitteilen;
d.h. für das Halbjahr 2021/II müssen diese Daten nicht vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 angegeben werden, sondern erst für Arzneimittelverwendungen ab dem 1. November 2021

- müssen auch mitteilen, dass keine Antibiotika eingesetzt wurden, also die sog. Nullmeldung abgeben; für die Nullmeldung kann ein Dritter beauftragt werden

- können die Versicherung, dass nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen wurde, nun nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch (direkt in HIT) bei der Behörde abgeben;
dies bedeutet, dass die Tierhalterversicherung für 2021/II bis spätestens zum 14. Januar 2022 in HIT erfasst sein muss.

- bei zugelassenen Fertigarzneimitteln, die Wirkstoffkombinationen von Antibiotika enthalten, zählen für die Berechnung der betrieblichen Therapiehäufigkeit nur als ein einziger Wirkstoff.

 

Bei Aufträgen zur Erfassung von Mitteilungen hat der LKV Baden-Württemberg bisher schon das Datum der Anwendung oder Abgabe in die TAM-Datenbank eingetragen sowie Nullmeldungen und Tierhalterversicherungen für mitteilungspflichtige Tierhalter erfasst. Diese kostenpflichtige Dienstleistung steht selbstverständlich weiterhin zur Verfügung, Meldekarten dazu können bestellt werden (siehe Tierkennzeichnung/Download-Bereich), Nullmeldungen können sowohl über das Formblatt zur Arzneimittelverwendung als auch formlos gemeldet werden, dazu mindestens die Registriernummer und die entsprechenden Nutzungsart angeben.