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§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat das Jugendamt die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.

Das Vorliegen diagnostizierter psychischer Störungen begründet allein noch keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII. Die Feststellung, ob daraus die soziale Ausgrenzung des/der Betroffenen resultiert und eine seelische Behinderung droht oder bereits eingetreten ist, obliegt allein dem Jugendamt als in diesem Fall zuständigen Rehabilitationsträger.

Wird die Notwendigkeit einer Hilfe bestätigt, wird diese je nach Bedarf in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in stationären Einrichtungen geleistet, umfasst also das gesamte Spektrum des möglichen Betreuungsumfangs. Die Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für seelische behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche kann somit sehr vielgestaltig sein und z.B. von speziellen Therapien (Lese-Rechtschreib-Therapie, Dyskalkulie-Therapie) bis hin zu Hilfen zur Bewältigung des Schulalltags durch eine Begleitperson, eine so genannte Integrationshilfe oder Schulbegleitung reichen.

Selbstverständlich muss eine solche Hilfe seitens der Eltern beantragt werden. Bei diesen Formen der Hilfegewährung ist eine enge Kooperation der verschiedenen beteiligten fachlichen Disziplinen (Schule, Schulamt, Ärzte etc.) sowie der Eltern erforderlich, die vom Allgemeinen sozialen Dienst koordiniert werden.

Auch für verschiedene Formen körperlicher oder geistiger Behinderungen gibt es Eingliederungshilfen. In diesen Fällen ist aber das Sozialamt zuständig.

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