Sachgebiet Hilfe zur Pflege, Blindenhilfe, Soziales Entschädigungsrecht
Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB XIV ist grundsätzlich ein schädigendes Ereignis, wie zum Beispiel eine körperliche oder auch psychische Gewalttat, aber auch eine Schutzimpfung, welches in der Folge zu einem gesundheitlichen Schaden führt, der selbst weitere gesundheitliche und/oder auch wirtschaftliche Folgen für die betroffene Person verursacht.
Weiterhin haben auch Kriegsopfer sowie Zivildienstgeschädigte Anspruch auf Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts. Neben Geschädigten können auch Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten (zum Beispiel Entschädigungszahlungen, Leistungen in einer Traumaambulanz).Bitte beachten: Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem SGB XIV zuständig ist das
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Versorgungsamt Eppelheimer Straße 15 69115 Heidelberg Über Ihre Rechte und Ansprüche erhalten Sie bei uns telefonisch, persönlich oder schriftlich Auskunft und Beratung.