Oldtimerkennzeichen beantragen
Allgemeine Informationen
Oldtimer können Fahrzeuge sein, die vor 30 Jahren (oder früher) erstmals zugelassen wurden. Dabei kommt es auf den Tag der ersten Zulassung an. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechend und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.
Oldtimer sind nicht für den Alltagsverkehr gedacht. Es gibt aber historische Fahrzeuge mit denen Sie uneingeschränkt am Straßenverkehr teilnehmen können. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen an der letzten Stelle ein "H".
Daneben gibt es das rote Oldtimerkennzeichen. Dieses beginnt mit "07". Sie können es für mehrere Oldtimer und für folgende Zwecke verwenden:
- An- und Abfahrten sowie Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimerfahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen
- Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten mit Oldtimern
- Fahrten zur Wartung und Reparatur des Oldtimers
Hinweis: Historische Fahrzeuge mit entsprechendem Kennzeichen sind steuerbegünstigt. Sie unterliegen einer pauschalen Kraftfahrzeugsteuer.
Wenn Sie in eine Umweltzone fahren wollen, beachten Sie bitte die Leistung "Ausnahmegenehmigung von den Fahrverboten in Umweltzonen".
Voraussetzungen Main-Tauber-Kreis
- erste Zulassung vor mindestens 30 Jahren
- Gutachten, das die Eigenschaften als Oldtimer nachweist
- guter, weitgehend originaler Erhaltungszustand des Fahrzeugs
Hinweis: Ausführliche Informationen erhalten Sie im "TÜV-Anforderungskatalog für die Begutachtung von Oldtimern".
Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Die Zulassung wird auch verweigert, solange ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand besteht.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zulassung Ihres Fahrzeuges als Oldtimer bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Das Gleiche gilt für eine Ummeldung, Abmeldung und Wiederzulassung.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und bringt dort die Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) an.
Tipp: Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern, die Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden finden.
Erforderliche Unterlagen Main-Tauber-Kreis
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: zusätzlich
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder vor dem 01.10.2005 ausgstellte Abmeldebescheinigung
- bisherige Kennzeichen
- Oldtimergutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach § 23 StVZO über die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer
- Versicherungsbestätigung
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
bei rotem Kennzeichen: zusätzlich
- Auflistung jener Fahrzeuge, für die rote Kennzeichen benötigt werden (unter Vorlage entsprechender Fahrzeugpapiere)
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)
- Bestätigung, dass die Fahrzeuge bei Oldtimerveranstaltungen eingesetzt werden sollen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen ist es außerdem möglich, einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" zu stellen. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, können Sie direkt im Antragsformular nachlesen.
Darüber hinaus stellt Ihnen das Portal der Finanzämter in Baden-Württemberg mit dem Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" weitere Informationen zum Thema zur Verfügung.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.
Kosten
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand. Da der Antrag im Zusammenhang mit Oldtimerkennzeichen verschiedene Zulassungsvorgänge auslösen kann, sind die Gebühren von Ihrem Einzelfall abhängig.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Begriffsbestimmungen)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen)
- § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten über die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.09.2020 freigegeben.
Zuständige Stelle
Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben
Zulassungsbehörde ist,
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Hauptwohnsitz, den Betriebssitz oder Ort der Niederlassung ein.
Sonstiges
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.