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Sachgebiet Bauplanungs- und Bauordnungsrecht (mit Schornscheinfegerwesen, Denkmalrecht, Wohnraumförderung und Brandverhütungsschauen)

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis ist ein maßgeblicher Träger öffentlicher Belange bei der Bauleitplanung. Beim Kreisbauamt werden die Bereiche "vorläufige und verbindliche Bauleitplanung" sowie "städtebauliche Satzungen" federführend für 16 Städte und Gemeinden betreut. Entsprechend werden Stellungnahmen zu den einzelnen Verfahrensschritten bis zur Genehmigungsentscheidung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne abgegeben.

Bauplanungsrecht

Zum Sachgebiet Bauplanungsrecht zählen als weitere Tätigkeitsfelder das Friedhofswesen, die Überwachung der Wärmegesetze des Landes Baden-Württemberg, die Stadt- und Dorfsanierung, Verwaltungsgerichtsverfahren und die Koordinierung externer und interner Verfahren mit baurechtlichem Bezug.

Denkmalschutz und Denkmalpflege

Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, Kulturdenkmale zu wahren und zu pflegen, insbesondere ihren Zustand zu überwachen und Gefährdungen abzuwenden. Maßnahmen an einem Kulturdenkmal, die in die Substanz eingreifen oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen, erfordern eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Als Untere Denkmalschutzbehörde erteilt das Kreisbauamt denkmalschutzrechtliche Genehmigungen und Bescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommensteuergesetz. Liegt das Kulturdenkmal jedoch im Bereich der Großen Kreisstadt Bad Mergentheim, der Großen Kreisstadt Wertheim oder der Kreisstadt Tauberbischofsheim, ist die jeweilige Stadtverwaltung zuständig.

Schornsteinfegerwesen

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die Rechte und Pflichten von Grundstücks- und Wohnungseigentümern nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG). 

Rechte der Eigentümer

Die Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen können mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten im freien Wettbewerb (kehren und messen) jeden Betrieb beauftragen, der mit Schornsteinfegerarbeiten in der Handwerksrolle eingetragen ist. Es handelt sich hierbei um einen privatrechtlichen Vertrag, bei dem der Preis für die Schornsteinfegerarbeiten zwischen den Vertragspartner frei verhandelbar ist.

Pflichten der Eigentümer

Die Eigentümer von Gebäuden und Wohnungen haben fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen durch einen Schornsteinfegerbetrieb ihrer Wahl zu veranlassen. Die fristgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, soweit dieser nicht mit den Arbeiten beauftragt wurde, mittels amtlichen Formblattes nachzuweisen. Dieses Formblatt hat der die Arbeiten durchführende Schornsteinfegerbetrieb auszufüllen und dem Eigentümer zu übergeben oder in dessen Auftrag direkt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu übermitteln.

Zuständigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Für die folgenden öffentlich-rechtlichen Schornsteinfegerarbeiten ist ausschließlich der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig:

  • Durchführung der Feuerstättenschau (zweimal in sieben Jahren),
  • Erlass des Feuerstättenbescheides,
  • Erstprüfung nach Baurecht von neuen Feuerungsanlagen oder von Anlagen, die in ihren wesentlichen Bestandteilen geändert wurden,
  • Durchführung von Überprüfungen nach § 15 SchfHwG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen.

Hier kann der Eigentümer keinen anderen Betrieb mit der Durchführung beauftragen.

Bei den Kosten für diese Schornsteinfegerarbeiten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Gebühren, welche vom Gesetzgeber vorgegeben sind.

Wohnraumförderung

Das Land Baden-Württemberg stärkt den sozialen Wohnungsbau. Dazu stellt es verschiedene Fördermöglichkeiten im sozialen Mietwohnungsbau und bei der Schaffung selbst genutzten Wohneigentums zur Verfügung.

Im Bereich des selbstgenutzten Wohnraums fördert es den Bau und Erwerb von neuem selbstgenutzten Wohnraum, den Erwerb gebrauchten Wohnraums, den Aus-/Umbau vorhandenen Wohnraums.

Zielgruppen der Förderung bei der Schaffung selbst genutzten Wohneigentums sind Paare und Alleinerziehende mit mindestens einem haushaltsangehörigen Kind und schwerbehinderte Menschen mit speziellen Wohnungsbedürfnissen.
Kinderlose Paare und Alleinstehende werden nach Maßgabe der zur Ergänzungsförderung getroffenen Regelungen in die Förderung einbezogen.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

  • das Haushaltseinkommen eine bestimmte Einkommensgrenze überschreitet,
  • bereits eigener, ausreichender Wohnraum vorhanden ist,
  • mit dem Bau begonnen oder ein Kaufvertrag für ein Haus bereits unterschrieben wurde,
  • zu wenig Eigenkapital verfügbar ist,
  • die maximal zulässige Monatsbelastung eingehalten wird.

 Die Landeskreditbank bewilligt die Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Servicezeiten

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis bietet persönliche Vorsprachen bei Anliegen aller Art nach vorheriger Terminvereinbarung an. Hierfür stehen insbesondere folgende Servicezeiten zur Verfügung:

Montag bis Mittwoch: 8 bis 12.30 Uhr
Donnerstag: 8 bis 18 Uhr
Freitag: 8 bis 12.30 Uhr



Übergeordnete Organisationseinheiten

Leistungen

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