Vorlesen
Seiteninhalt
24.03.2022

Stickstoffdüngung im Weinbau: Probenannahme ab 7. April

Die Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) verlangt für Weinbauflächen, die in Wasserschutzgebieten liegen und als Problem- oder Sanierungsgebiete eingestuft sind, dass im Frühjahr, vor einer Stickstoffdüngung, der Stickstoffgehalt im Boden bestimmt wird. Dieser Analysewert ist in der Düngebedarfsberechnung zu berücksichtigen. Laut SchALVO muss die Stickstoffdüngung innerhalb von zwei Wochen nach dem Vorliegen der Messergebnisse vorgenommen werden. Ansonsten sind eine erneute Probenahme und eine erneute Untersuchung nötig.

In Problemgebieten müssen mindestens 15 Prozent der Rebschläge, die größer als fünf Ar sind, beprobt werden. Bei Junganlagen sind bis zum zweiten Standjahr 30 Prozent der Rebschläge zu beproben. Bei Rebschlägen kleiner als fünf Ar ist die Übertragung von Messergebnissen zulässig, wenn für mindestens zwei Schläge Messergebnisse vorliegen. In Sanierungsgebieten ist bei Schlägen kleiner als fünf Ar die Hälfte aller Schläge mit gleichen Standortbedingungen zu beproben. Schläge größer als fünf Ar müssen ausnahmslos beprobt werden. Die Elektro-Ultrafiltration-Methode (EUF-Methode) ist als Messmethode für Reben in Problem- und Sanierungsgebieten anerkannt, wenn die Bodenprobe nicht vor Mitte März entnommen wird.

Unabhängig von der SchALVO verlangt die Düngeverordnung, dass vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen die im Boden verfügbaren Stickstoffvorräte ermittelt werden müssen, und zusätzlich der Düngebedarf berechnet werden muss.

Das ist insbesondere für Flächen in so genannten Nitratgebieten (Rote Gebiete) zu beachten, wenn die einzelbetriebliche Bagatellgrenze im jeweiligen Nitratgebiet überschritten wird.

Mit den Untersuchungsattesten des Nitratinformationsdienstes (NID) können sowohl die Forderungen der SchALVO als auch die der Düngeverordnung erfüllt werden. Der Probenbegleitschein kann auch online in der Web-Anwendung Düngung BW unter www.duengung-bw.de erstellt werden. Alle Informationen zum Online-Verfahren sind unter dieser Adresse zu finden. Zusammen mit den Proben muss auch beim Online-Verfahren immer ein Erhebungsformular abgegeben werden, um die Zuordnung im Labor zu erleichtern. Das beauftragte Labor schickt jedem Teilnehmer und jeder Teilnehmerin die Untersuchungsergebnisse direkt zu.

Wie bei allen Bodenproben für den Nitratinformationsdienst müssen die Proben nach dem Ziehen sofort in den gekühlten Styroporboxen verschlossen und umgehend eingefroren werden. Bei unterbrochener Kühlkette kommt es zum Anstieg der Nitratgehalte, und die Untersuchungsergebnisse werden unbrauchbar.

Gerätschaften für die Probennahme werden an den beiden Sammelstellen in Bad Mergentheim, Wachbacher Straße 52, und beim Technischen Kreishaus in der Wellenbergstraße 8 in Tauberbischofsheim ausgegeben. Dort werden auch die Bodenproben angenommen. In dem angegebenen Zeitraum können auch Bodenproben für die Grundbodenuntersuchung (Phosphor, Kalium) abgegeben werden, ebenso frühe Nmin-Proben für den Anbau von Mais außerhalb von Problem- und Sanierungsgebieten. Die Sammelstellen sind ab Donnerstag, 7. April, bis einschließlich Dienstag, 12. April, jeweils von 9 bis 10 Uhr und von 15.30 bis 17 Uhr geöffnet.

Die aktuell geltenden Hygienevorschriften sind jeweils einzuhalten.

Ab Mitte Mai stehen noch die späte Probeannahmen im Maisanbau an. Die Vorgehensweise bei der Ausgabe von Gerätschaften und der Annahme von Proben hierfür wird zeitnah bekanntgegeben.

Fragen beantwortet das Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreises in Bad Mergentheim unter den Telefonnummern 07931/4827-6332, -6328, -6316 oder -6324.

Seite zurück nach oben Seite drucken