Informationen zum Coronavirus & zur Schutzimpfung
An dieser Stelle finden Sie alle Informationen rund um das Thema Coronavirus gebündelt - einschließlich der Corona-Schutzimpfung. Sie können mit dem Frage-und-Antwortsystem "Corey" chatten.
Rund um das Coronavirus
Bürgertelefon & Chatten mit dem Frage-und-Antwortsystem "Corey"
Chatten mit dem automatischen Frage- und Antwortsystem
Viele Fragen zum Coronavirus beantwortet unser automatisches Frage- und Antwortsystem, das Chatbot Corey
Telefon-Hotlines
Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung bei der Ausbreitung des Coronavirus hat das Landratsamt ein Bürgertelefon Coronavirus und Impfen für Fragen aus der Bevölkerung eingerichtet. Die Telefonnummer lautet 09341/82-4010. Das Bürgertelefon ist montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr geschaltet. Hier gibt es Antworten und Hinweise zu Themen wie Symptome und Inkubationszeit oder der Frage, wie man sich vor einer Ansteckung schützen kann. Außerdem werden allgemeine Fragen zum Impfen beantwortet. Zu den Impfangeboten im Main-Tauber-Kreis stehen - neben dem Bürgertelefon - auch unter www.main-tauber-kreis.de/impfen ausführliche Informationen zur Verfügung. Medizinische Fachfragen können nicht beantwortet werden, hier bitten wir das persönliche Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt zu suchen. Wir bitten um Verständnis, dass es bei hohem Anrufaufkommen zu Wartezeiten kommen kann.
Des Weiteren können sich Bürgerinnen und Bürger montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr unter der Telefonnummer 0711 / 904-39555 an eine eigens eingerichtete Hotline des Landes Baden-Württemberg wenden. Dieses Angebot steht auch in vier Fremdsprachen (Englisch, Türkisch, Arabisch, Russisch) unter 0711 / 410 11160) zur Verfügung. Das Land informiert hier bei Unklarheiten zu Tests und Testpflicht, zur Quarantäne, zur Einreise nach Baden-Württemberg oder zu den aktuellen Regelungen.
Weitere Servicetelefonnummern
Die pandemische Situation kann zu Problemen und Konflikten in der Familie führen. Hier die wichtigsten Servicetelefonnummern, unter denen Hilfe und Beratung angeboten werden:
- Hilfen bei existentiellen Problemen, Diakonisches Werk im Main-Tauber-Kreis, Beratungsstelle Tauberbischofsheim: 09341/9280-0, Beratungsstelle Wertheim 09342/9275-0, Beratungsstelle Bad Mergentheim 07931/481698-0.
- Psychologische Beratungsstelle - Hilfetelefon für Kinder, Jugendliche und Familien: 07931 8069
- Psychologische Beratungsstelle des Caritasverbandes im Tauberkreis e.V.: 09341/92200
- Nummer gegen Kummer – Hilfe für Kinder und Jugendliche: 116 111
- Elterntelefon: 0800/111 0550
- Hilfetelefon „Schwangere in Not“: 0800/404 0020
- Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“: 0800/011 6010
- "Frauen helfen Frauen" Main-Tauber-Kreis: 09343/5 89 94 91 oder Mobil/SMS: 0178/46 63 454
- Suchtberatungsstelle der AGJ: 09341/897370.
Coronavirus-Hotline für gehörlose Menschen
Auch für gehörlose Menschen erreichbar ist die Coronavirus-Hotline des Regierungspräsidiums Stuttgart, die vom Landesgesundheitsamt fachlich unterstützt wird. Ratsuchenden gehörlosen Menschen steht die Hotline montags bis freitags zwischen 9 und 17 Uhr als Video-Chat zur Verfügung.
Corona-Fallzahlen
Das Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg informiert in seinem Lagebericht arbeitstäglich - von montags bis freitags, außer an Feiertagen - über die tagesaktuellen Fallzahlen. Zum Lagebericht des Landesgesundheitsamtes.
Corona-Handlungsleitfaden zum Verhalten bei Infektion oder Infektionsgefahr
Das Gesundheitsamt meldet sich nicht mehr bei nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Personen. Dennoch unterliegen betroffene Bürgerinnen und Bürger den Pflichten der Absonderung (= Quarantäne/Isolation).
Daher hat das Gesundheitsamt diesen Handlungsleitfaden erstellt.
Situation 1: Ich habe Symptome (= Krankheitszeichen)
Es wird geraten, einen Arzt/eine Ärztin telefonisch zu kontaktieren. Der Arzt/die Ärztin beurteilt den Schweregrad Ihrer Erkrankung. Falls notwendig, erhalten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auf Basis der ärztlichen Beurteilung erfolgt gegebenenfalls ein Test auf Sars-Cov2.
Beachten Sie bitte die Grundregeln: Bleiben Sie zuhause, reduzieren Sie bestmöglich Ihre Kontakte, besonders zu Risikogruppen. Halten Sie über 1,5 m Abstand, tragen Sie einen Mund-Nase-Schutz, wo dieser empfohlen oder vorgeschrieben ist. Achten Sie auf gute Händehygiene sowie die Anwendung der Hust- und Niesregeln.
Situation 2a: Ich habe einen positiven PCR-Test mit und ohne Symptome
- Ich begebe mich in Absonderung, sofern ich mich nicht bereits aufgrund eines positiven Schnelltestes in Absonderung befinde.
- Meine Absonderung endet frühestens fünf Tage ab dem Datum des Tests, sofern seit 48 Stunden keine Symptome bestehen, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
- Meine Haushaltsmitglieder müssen nicht in Quarantäne. Es wird jedoch für sie empfohlen, für einen Zeitraum von 10 Tagen nach dem letzten Kontakt zu mir den Kontakt zu andern Personen zu reduzieren. Bei Symptomen siehe Situation 1.
Situation 2b: Ich habe einen positiven PCR-Test/Antigen-Schnelltest und bin in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung beschäftigt
Wer ist in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung beschäftigt? Siehe hierzu Begriffsbestimmungen
- Ich begebe mich in häusliche Absonderung.
- Meine Absonderung endet frühestens nach fünf Tagen, sofern seit 48 Stunden keine Symptome bestehen, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
- Im Anschluss an die Absonderung unterliege ich einem beruflichen Tätigkeitsverbot. Dieses endet mit dem Vorliegen eines negativen Schnelltestergebnisses, spätestens jedoch am 15. Tag nach dem Erstnachweis des Erregers. Der Schnelltest darf frühestens am ersten Tag nach Ende der Absonderung in der jeweiligen Einrichtung oder bei einer offiziellen Teststelle vorgenommen werden.
Situation 3: Ich habe einen positiven Antigen-Schnelltest (mit oder ohne Symptome)
- Meine Absonderung endet frühestens nach fünf Tagen, sofern seit 48 Stunden keine Symptome bestehen, spätestens jedoch nach zehn Tagen. Die Isolation beginnt bereits ab dem Tag des Tests.
- Ich gehe sicher und lasse zusätzlich einen PCR-Test machen.
- Wenn dieser positiv ausfällt, ändert sich an der Dauer der Absonderung nichts.
- Meine Haushaltsmitglieder müssen nicht in Quarantäne. Es wird jedoch für Sie empfohlen für einen Zeitraum von 10 Tagen nach dem letzten Kontakt zu mir, den Kontakt zu anderen Personen zu reduzieren.
- Im Falle eines negativen PCR-Tests endet meine Absonderung automatisch.
Situation 4: Ich habe einen positiven Selbsttest
- Es wird dringend empfohlen, einen zertifizierten Schnelltest machen zu lassen und bis dahin Kontakte bestmöglich zu vermeiden.
Situation 5: Ich bin im PCR-Test oder Schnelltest positiv, meine Haushaltsmitglieder wurden mit PCR-Test und/oder Schnelltest positiv getestet
- Das Haushaltsmitglied, das positiv getestet wurde, geht in Absonderung ab Testdatum.
- Die Absonderung endet frühestens fünf Tage ab dem Datum des Tests, sofern seit 48 Stunden keine Symptome bestehen, spätestens jedoch nach zehn Tagen.
Situation 6: Ich hatte Kontakt zu einer an COVID-19 infizierten Person.
Ich überprüfe, wann mein letzter Kontakttag mit der infizierten Person war. War die infizierte Person da schon ansteckend (= infektiös)?
Es ist von einer Infektiosität auszugehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- Mein Kontakt war zuletzt innerhalb der 2 Tage, bevor die infizierte Person Symptome bekam.
- Mein letzter Kontakt war 14 Tage nach Symptombeginn der infizierten Person.
- Mein Kontakt war zuletzt innerhalb der 2 Tage, bevor die infizierte Person, die keine Symptome hat, positiv auf das Coronavirus getestet wurde (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest).
- Mein letzter Kontakt war innerhalb von 14 Tagen nach dem positiven Test der infizierten Person.
Damit ich als enge Kontaktperson gelte, muss zusätzlich eine dieser Voraussetzungen gelten:
- Kontakt ohne Mindestabstand (<1,5 m) länger als 10 Minuten mit korrektem Tragen einer OP-Maske oder FFP2-Maske
- Kontakt ohne Mindestabstand (<1,5 m) unabhängig von der Kontaktdauer ohne Tragen einer OP-Maske oder FFP2-Maske
- Aufenthalt von Kontaktperson und infizierter Person im selben Raum mit schlechter oder keiner Lüftung (schlechte Lüftung: Fenster geschlossen oder nur gekippt; Fenster (und Türen) seltener als alle 20 Minuten geöffnet).
Dies gilt unabhängig vom Abstand für Aufenthalte länger als 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS (Mund-Nasen-Schutz) oder FFP2-Maske getragen wurde.
Ich bin nach oben genannten Regeln eine enge Kontaktperson. Was nun?
Ich hatte engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person und/oder lebe mit dieser gemeinsam in einem Haushalt. Für den Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zu der positiven Person, wird empfohlen den Kontakt zu anderen Personen zu reduzieren.
Begriffsbestimmungen
PCR-Test
Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) auf das Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus)
Schnelltest
Antigentest hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer akuten Infektion mit dem Coronavirus, wenn der Test nach den Voraussetzungen des § 22 a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) durchgeführt wurde. Der Schnelltest muss an offizielle Teststellen oder bei einer betrieblichen Testung erfolgen.
Selbsttest
Ein von der Person selbst oder ihrer sorgeberechtigten Person ohne Überwachung durch eine geeignete Person vorgenommener Test auf das Coronavirus, der nicht bescheinigungsfähig ist
Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen
Dies sind Personen, die in folgenden Einrichtungen und Angebotsstätten tätig sind:
- Krankenhäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Ambulante Pflegeeinrichtung (mobiler Pflegedienst, Sozialstation, ambulante Intensivpflege, ambulanter Palliativdienst u.ä.)
- stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen
- Kurzzeitpflege
- Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege
PCR-Testmöglichkeiten im Main-Tauber-Kreis
PCR-Testungen sind möglich bei:
- vielen Hausärztinnen und Hausärzten
- Corona-Schwerpunktpraxen
Wann darf ich die Absonderung ohne Rücksprache mit den Behörden unterbrechen?
Ich darf die Absonderung in folgenden Situationen eigenständig unterbrechen:
- Medizinische Notfälle: Rufen Sie die Integrierte Leitstelle Main-Tauber-Kreis unter der Telefonnummer 07931/19222 oder 112 an und geben Sie im Telefonat unbedingt an, dass Sie PCR-positiv auf das Coronavirus getestet wurden oder eine enge Kontaktperson sind.
- Behandlungen im Rahmen des Ärztlichen Notdienstes: 116 117
- Notwendige Arztbesuche: hier bitte Rücksprache mit Gesundheitsamt
- zur Testung auf das Coronavirus
- andere gewichtige Gründe, zum Beispiel Hausbrand
Anfragen per E-Mail bezüglich Absonderung und Testungen an das Gesundheitsamt Main-Tauber-Kreis
Sollten Sie weitergehende Fragen zu Ihrer Absonderung haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail an unser Gesundheitsamt unter isolation@main-tauber-kreis.de.
Bitte geben Sie unbedingt eine Telefonnummer an. Sie werden entweder telefonisch oder per E-Mail kontaktiert. Aufgrund der zahlreichen Anfragen kann es zu zeitlichen Verzögerungen kommen. Bitte haben Sie etwas Geduld. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Das Gesundheitsamt ist an Wochenenden und Feiertagen telefonisch nicht erreichbar. Stattdessen nutzen Sie in dringenden Fällen die genannte E-Mail-Adresse.
Wie erhalte ich ein Genesenen-Zertifikat?
Als Genesenennachweis gilt auch ein digitales COVID-19-Genesenenzertifikat. Dieses wird Ihnen unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie eines Genesenennachweises in Arztpraxen und Apotheken ausgestellt. Bitte sehen Sie von entsprechenden Anfragen an das Gesundheitsamt ab.
Das Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass Ihre Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test-/Meldedatum klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache.
Als Nachweis können folgende Dokumente genutz werden:
- PCR-Befund eines Labors
- PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes
- PCR-Befund einer Teststelle beziehungsweise eines Testzentrums
- ärztliches Attest (sofern das Attest Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält)
- die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthält)
- weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Test-/Meldedatum enthalten)
Rechtsgrundlage
Der Handlungsleitfaden beruht auf den Vorgaben folgender Verordnungen:
Informationen zum Bürgertest (Schnelltest) und Testberechtigungen
Testungen von engen Kontaktpersonen, insbesondere Haushaltsangehörige
Wer darf eine Bescheinigung über einen negativen Schnelltest ausstellen?
Bürgerinnen und Bürger, welche eine Schulung bei verschiedensten Organisationen besucht haben, um PoC-Antigentests im Rahmen ihrer Beschäftigung vornehmen zu dürfen, sind nicht berechtigt, Bescheinigungen über das Vorliegen eines negativen Schnelltests für den privaten Gebrauch auszustellen. Dies hat der Gesetzgeber klar ausgeschlossen. Diese Schulungen berechtigen lediglich dazu, Tests beim Arbeitgeber oder in Testzentren etc. zu bescheinigen.
Organisationen (Johanniter, DRK, Malteser, ASB usw.), welche diese Schulungen anbieten, haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den jeweiligen Schulungen darauf hinzuweisen.
Entsprechende Bescheinigungen dürfen nur durch zertifizierte Stellen, keinesfalls durch Privatpersonen, ausgestellt werden. Unternehmen, Einrichtungen und Restaurants haben bei der Kontrolle der Bescheinigungen auch darauf zu achten, ob die ausstellende Stelle dazu berechtigt war.
Allgemeinverfügungen und Bekanntmachungen des Main-Tauber-Kreises
Richtlinien und Verordnungen des Landes und des Bundes
Corona-Verordnung der Landesregierung
- Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) PDF, 338 kB 02.05.2022 Neben der Corona-Verordnung des Landes gelten weitere Corona-Verordnungen für die verschiedenen Fachbereiche in Baden-Württemberg.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung zum 2. Mai 2022
Weitere Verordnungen des Landes Baden-Württemberg und des Bundes
Absonderung
- Corona-Verordnung Absonderung - CoronaVO Absonderung PDF, 117 kB 02.05.2022 Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen und zum beruflichen Tätigkeitsverbot für Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen
Bildung
- Corona-Verordnung Kita - CoronaVO Kita PDF, 20 kB 01.04.2022 Verordnung über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen
- Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule PDF, 22 kB 04.05.2022 Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen
- Corona-Verordnung Studienbetrieb - CoronaVO Studienbetrieb PDF, 389 kB 19.03.2022 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Studienbetrieb, gültig bis 2. April 2022
Gewerblicher Bereich
- Corona-Stabilisierungshilfe-HOGA-Zuständigkeitsverordnung - CoSHG-ZVO PDF, 196 kB 05.08.2020 Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern im Land Baden-Württemberg für die Unterstützung bei der Administration von Hilfen im Rahmen der Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
Gesundheits- und Sozialwesen
- Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen - CoronaVO Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen PDF, 101 kB 01.04.2022 Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie Unterstützungsangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege
Reise und Freizeit
- Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV PDF, 550 kB 27.04.2022 Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Patientinnen, Patienten und Pflegebedürftige sollen besser vor einer Covid-19-Infektion geschützt werden. Deshalb müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs künftig nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Seit dem 16. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Bescheinigung über Absonderungspflicht erhalten
Das Sozialministerium hat die Corona-Verordnung Absonderung zum 2. Mai 2022 geändert. Damit einhergehend hat sich auch die Regelung für die Ausstellung der Bescheinigungen für absonderungspflichtige Personen geändert. Bislang wurden die Bescheinigungen auf Verlangen vom Gesundheitsamt ausgestellt.
Für Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung Absonderung vom 14. Dezember 2021 (GBl. S. 999), die zuletzt durch Verordnung vom 18. März 2022 (GBl. S. 205) geändert worden ist, vor dem 3. Mai 2022 abgesondert haben:
Ein Antragsformular steht zur Verfügung. Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte per E-Mail an quarantaene@main-tauber-kreis.de ein.
- Antrag auf Erteilung einer Absonderungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung PDF, 934 kB 18.02.2022
In diesem Zusammenhang weisen wir nochmals darauf hin, dass die Bescheinigungen nur für Infizierte oder krankheitsverdächtige Personen und deren haushaltsangehörige Personen bzw. vom Gesundheitsamt als enge Kontaktperson qualifizierte Personen ausgestellt werden. Personen, die sich aufgrund der Coronavirus-Einreiseverordnung in häusliche Absonderung begeben müssen, erhalten keine Bescheinigungen.
Für Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2022 abgesondert haben: Für Personen, die sich aufgrund der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2022 abgesondert haben, kann leider keine Absonderungsbescheinigung mehr ausgestellt werden.
Die Bescheinigung über die Absonderungspflicht benötigte der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bisher, um beim Staat einen Verdienstausfall für die Zeit der Absonderung zu beantragen. Jetzt ist diese Auszahlung deutlich vereinfacht. Künftig reicht ein positives PCR- oder Schnelltestergebnis als Absonderungsnachweis für den Arbeitnehmer*innen aus.
Keine Absonderungsbescheinigung im Fall von Krankschreibung
Laut dem Sozialministerium Baden-Württemberg kommt es vermehrt zu Anfragen, ob Ortspolizeibehörden Personen, die arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, für diesen Zeitraum Absonderungsbescheinigungen nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung ausstellen müssen. Die Arbeitgeber beharren den Angaben zufolge auf dieser Bescheinigung, trotz der Krankmeldung.
Hierzu nimmt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration wie folgt Stellung: Wenn Personen arbeitsunfähig krankgeschrieben sind (laut Entscheidung des Arztes; ein positives Testergebnis reicht dazu nicht aus), darf für diesen Zeitraum keine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung ausgestellt werden.
Die Bescheinigungspflicht nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung wurde eingeführt, damit Arbeitnehmer einen Nachweis für das Entschädigungsverfahren nach §§ 56 ff IfSG erhalten, mit welchem der Arbeitgeber einen Antrag auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 iVm Abs. 5 IfSG stellen kann. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, entfällt aber der Anspruch auf Entschädigung für diesen Zeitraum. Es greift vielmehr Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Zwar kann die Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung auch dem Arbeitgeber zum Nachweis einer Absonderung im Innenverhältnis vorgelegt werden (im Fall, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt); Sinn und Zweck ist aber die Antragstellung nach § 56 Abs. 1 IfSG bei der zuständigen Behörde.
Somit besteht kein Anspruch auf Ausstellen einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 CoronaVO Absonderung in der bis zum 2. Mai 2022 gültigen Fassung, wenn offensichtlich ist, dass für den betreffenden Zeitraum kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 wegen Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommt. Eine Bescheinigung darf dann nicht ausgestellt werden.
Online-Portal zur digitalen Einreiseanmeldung nutzen
Der Bund hat ein Online-Portal unter https://einreiseanmeldung.de geschaffen, welches sowohl notwendige Einreiseanmeldungen als auch die nachfolgenden Prozesse deutlich vereinfacht.
Das Gesundheitsamt Main-Tauber-Kreis bittet darum, nur noch diese Form der Einreiseanmeldung zu nutzen. Beförderungsunternehmen werden gebeten, ihren Reisenden die Nutzung dringendst zu empfehlen. Auf die Ersatzmitteilung auf Papier sollte – wenn möglich – nicht mehr zurückgegriffen werden. Die vielen Ersatzeinreiseanmeldungen, die durch die Deutsche Post gescannt und zugestellt werden, binden aktuell Personalressourcen, die für die Pandemiebekämpfung dringend benötigt werden.
Eine digitale Einreiseanmeldung ist grundsätzlich bei der Einreise aus Virusvarianten- und Hochrisikogebieten vorgeschrieben. Weitere Informationen zum Thema gibt es unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html.
Dokumente und Weblinks
- Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV PDF, 550 kB 27.04.2022
Entschädigungsanträge nach § 56 IfSG sowie Staatshaftungsrecht
Wichtig zu wissen in der Pandemie: Bürgerinnen und Bürgern steht in bestimmten Konstellationen ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu.
Eine Entschädigung für Verdienstausfall wird nach § 56 Absatz 1 IfSG gewährt, wenn eine Person als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung (Quarantäne) unterworfen wird.
Eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls, höchstens 2016 Euro pro Monat, können nach § 56 Absatz 1a IfSG erwerbstätige Sorgeberechtigte erhalten, wenn sie aufgrund der Schließung von Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Menschen mit Behinderungen einen Verdienstausfall erleiden. Dasselbe gilt, wenn das Kind von der zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde, Gesundheitsamt) abgesondert wurde oder sich aufgrund einer Rechtsverordnung des Landes absondern musste (nur bei Absonderungszeiträumen ab dem 19. November 2020). Für Absonderungszeiträume ab dem 16. Dezember 2020 besteht ein Anspruch darüber hinaus dann, wenn Schul- oder Betriebsferien behördlich angeordnet wurden oder die Präsenzpflicht in der Schule behördlich aufgehoben wurde. Hierzu gehören Konstellationen des Distanzlernens im Rahmen der häuslichen Umgebung wie Wechselunterricht oder Hybridunterricht. Seit dem 22. Februar 2021 gilt dies auch, wenn ein Kind aufgrund pandemiebedingt eingeschränkter Öffnungszeiten nicht in der KiTa betreut werden kann.
Anträge können online unter www.ifsg-online.de gestellt werden. Dort finden sich weitere Informationen zur Antragsstellung und den insoweit beizufügenden Nachweisen. Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Entschädigung für die zuständige Behörde an den Arbeitnehmer in Vorleistung auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber dann auf Antrag von den in Baden-Württemberg zuständigen Regierungspräsidien erstattet.
Bei Fragen zu Entschädigungen können sich Betroffene direkt an die jeweiligen Regierungspräsidien und deren Hotlines wenden. Für den Main-Tauber-Kreis zuständig ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Telefon 0711/904-39777, E-Mail: entschaedigung-ifsg@rps.bwl.de
Entschädigungsanträge, die auf Staatshaftungsrecht gestützt werden, werden durch das Gesundheitsamt des Main-Tauber-Kreises über das Regierungspräsidium Stuttgart an das Ministerium für Soziales und Integration weitergeleitet. Hierunter sind Fälle zu fassen, in denen sich die antragstellende Person auf eine allgemein geltende Einschränkung nach der Corona-Verordnung des Landes, beispielsweise eine Betriebsuntersagung, beruft.
In diesem Kontext wird auf die Datenschutzerklärungen des Ministeriums für Soziales und Integration sowie der Regierungspräsidien verwiesen, welche unter nachfolgenden Links abrufbar sind:
Corona - Arbeitsschutz- und Arbeitszeitrecht / Gewerbeaufsicht
Wie das gesellschaftliche und private Leben steht auch das betriebliche Umfeld derzeit vor großen Herausforderungen. Arbeitgeber, deren Unternehmen nicht von den Einschränkungen der Corona-Verordnung des Landes betroffen sind, haben die Auswirkungen der Corona-Pandemie insbesondere auch im Bereich des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen.
Die Gewerbeaufsicht im Landratsamt stellt daher auf dieser Seite aktuelle Informationen zur Verfügung.
Arbeitsschutz / Arbeitsstätten
Eine wesentliche Rolle spielt dabei der § 3 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), welcher den Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsschutz „bei sich ändernden Gegebenheiten“ anzupassen. Dies bedeutet, dass die gemäß § 5 ArbSchG zu erstellende Gefährdungsbeurteilung möglichst unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des betreuenden Betriebsarztes zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren ist.
Mit einzubeziehen sind zum Beispiel auch neue Gegebenheiten wie Notfallbetrieb und veränderte Arbeitssituationen und -zeiten in bestimmten Betrieben. Die Gefährdungsbeurteilung ist unter besonderer Beachtung des Standes von Technik und Hygiene sowie anhand arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu aktualisieren.
Die erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Gesundheit der Arbeitnehmer sind festzulegen und umzusetzen.
Mit der Änderung des Arbeitsschutzgesetzes zum 1. Januar 2021 können nunmehr auch in diesem Rechtsbereich Verordnungen in Zusammenhang mit epidemiologischen Lagen von nationaler Tragweite erlassen werden (§ 18 Abs. 3 ArbSchG).
Weiterhin kann in einer Rechtsverordnung nunmehr bestimmt werden, dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit oder aus Gründen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich ist, und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind (§ 18 Abs. 3a).
Auf diesen Grundlagen wurde am 21.01.2021 die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlassen, welche Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie Anforderungen zum Mund-Nasen-Schutz gesetzlich regelt.
Die mit Datum 20.08.2020 in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt auch weiterhin als Stand der Technik und Hygiene sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnis fort.
Speziell zum Thema der Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle wurde die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zum 1. Januar 2021 angepasst (vgl. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 8 ArbStättV). Hier werden unter Nummer 4.4 des Anhangs der ArbStättV Regelungen zur Bereitstellung und Angemessenheit der Unterkünfte gestellt. Es besteht eine Dokumentationspflicht.
Mit Auslaufen der Einstufung als epidemische Lage nationaler Tragweite treten die Schutzvorkehrungen gemäß §§ 28a und 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Kraft, die es den Gesundheitsbehörden ermöglichen, erforderliche Schutzvorkehrungen zu ergreifen. Diese Regelungen betreffen auch Infektionsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. Der Vollzug erfolgt durch die unteren Gesundheitsbehörden, also die Gesundheitsämter und die Ortspolizeibehörden.
Auf die Antworten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu den häufig gestellten Fragen (FAQ) zum Betrieblichen Infektionsschutz wird hingewiesen.
Biostoffe
Für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) gelten unverändert die Anforderungen der Biostoffverordnung. Sie regelt einerseits Maßnahmen zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten vor Gefährdungen durch entsprechende Tätigkeiten, auf der anderen Seite auch Maßnahmen zum Schutz anderer Personen, soweit diese aufgrund des Verwendens von Biostoffen durch Beschäftigte oder durch Unternehmer ohne Beschäftigte gefährdet werden können.
Arbeitszeit
Derzeit gelten im Zusammenhang mit dem Corona-Virus keine speziellen Ausnahmen im Bereich des Arbeitszeitrechts.
Sollte die Erfordernis zur Ausweitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit bestehen – in der Regel handelt es sich dabei um Sonn- und Feiertagsarbeit, die nicht von den gesetzlichen Ausnahmen abgedeckt ist – können für systemrelevante Bereiche Ausnahmegenehmigungen nach § 15 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erteilt werden. Anträge sind bei der Gewerbeaufsicht zu stellen.
Dokumente / Weitere Informationen
Dokumente
Gesetze
Verordnungen
Technische Regeln / arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse
Weitere Informationen
Fragen und Antworten (FAQ)
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat für Unternehmen und Beschäftigte einen umfassenden Katalog von Fragen und Antworten veröffentlicht, beispielsweise zu folgenden Themen:
- Homeoffice
- Hinweise für Schwangere und stillende Mütter
- Ausnahmeregelungen zum Arbeitszeitgesetz und Ladenöffnungsgesetz
- Arbeitnehmerüberlassung
- Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus für Unternehmen und Beschäftigte
Weitere externe Links
Informationen in Leichter Sprache, Gebärdensprache, Fremdsprachen
Informationen zu Wirtschaft und Sozialem
Pressemitteilungen
Die regelmäßigen Mitteilungen zu den Coronavirus-Fallzahlen wurden nach dem 2. Mai 2022 bis auf Weiteres eingestellt.
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© geralt, Pixabay.deDatum: 02.05.2022
832 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 25. April bis 1. Mai) - Landratsamt stellt wöchentliche Berichterstattung ein
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 25. April, bis Sonntag, 1. Mai, insgesamt 832 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Davon wurden 16 am Montag, ... Mehr
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© Nikolay Georgiev, Pixabay.deDatum: 25.04.2022
962 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 19. bis 24. April) - Programme gegen Lernrückstände an Hochschulen
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Dienstag, 19., bis Sonntag, 24. April, insgesamt 962 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Davon wurden 64 am Dienstag, ... Mehr
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© Shutter_Speed, Pixabay.deDatum: 19.04.2022
980 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 11. bis 18. April) - Teststrategie für Sonderpädagogische Bildungseinrichtungen nach den Ferien
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 11., bis Montag, 18. April, insgesamt 980 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Davon wurden 22 am Montag, ... Mehr
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© Moerschy, PixabayDatum: 11.04.2022
1196 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 4. bis 10. April) - Förderprogramme bis Ende Juni verlängert
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 4., bis Sonntag, 10. April, insgesamt 1196 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Davon wurden 56 am Montag, ... Mehr
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Datum: 06.04.2022
Corona-Schutzimpfung: Aktionen im April am MVZ in Bad Mergentheim
Die Impfstation am Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) der BBT-Gruppe in Bad Mergentheim, Praxis Dr. Hoch, Uhlandstraße 7, bietet am Samstag, 9., und am Samstag, 30. April, Impftermine ... Mehr
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© TheOtherKev, Pixabay.deDatum: 04.04.2022
2131 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 28. März bis 3. April) - Maskenpflicht im ÖPNV und in medizinischen Einrichtungen bleibt bestehen
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 28. März, bis Sonntag, 3. April, insgesamt 2131 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Davon wurden 240 ... Mehr
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Datum: 01.04.2022
3G-Nachweis und FFPII-Maske weiter erforderlich
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führt in seinen Dienststellen alle bisher geltenden Corona-Maßnahmen auf Basis des Hausrechts unverändert fort. Die Kreisverwaltung weist hierauf ausdrücklich ... Mehr
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© Credit Commerce / Pixabay.deDatum: 28.03.2022
2793 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 21. bis 27. März) - Tilgungszuschuss Corona III bis 30. Juni verlängert
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 21., bis Sonntag, 27. März, insgesamt 2793 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Davon wurden 302 ... Mehr
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© Alexandra_Koch, Pixabay.deDatum: 21.03.2022
3325 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion (Zahlen 14. bis 20. März) - Land nutzt Übergangsregel des neuen Infektionsschutzgesetzes
Im Main-Tauber-Kreis wurden in der Zeit von Montag, 14., bis Sonntag, 20. März, insgesamt 3325 neue Fälle einer Coronavirus-Infektion bestätigt. Damit wurde erstmals ... Mehr
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Datum: 18.03.2022
3G-Nachweis und Maske erforderlich - Schutz für Mitarbeiter und Besucher
Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis führt in seinen Dienststellen alle bisher geltenden Corona-Maßnahmen auf Basis des Hausrechts unverändert fort. Die Kreisverwaltung weist hierauf ausdrücklich ... Mehr