Kommunalaufsicht über die 16 kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Main-Tauber-Kreis (ohne Große Kreisstädte Bad Mergentheim und Wertheim)
Allgemeine Informationen
Die Gemeinden erfüllen als Träger öffentlicher Verwaltung auf der örtlichen Ebene wichtige Aufgaben, die zum Teil der Daseinsvorsorge dienen, zum Teil aber auch der Ordnungsverwaltung zuzurechnen sind. Die Gemeinde ist auch ein maßgeblicher Wirtschaftsfaktor. Wesentlich für die gemeindliche Selbstverwaltung ist, dass die Gemeinden ihre Aufgabenerfüllung und ihr gesamtes Eigenleben in weitgehender Eigenverantwortlichkeit nach den örtlichen Gegebenheiten gestalten können. Da die Gemeinden im Staats- und Gesellschaftsleben aber nicht isoliert stehen, sondern in das Staatsganze eingebunden sind, müssen sie sich in den Gesamtstaat und die Ziele des überörtlichen Gemeinwohls einfügen. In der freiheitlichen Demokratie, wie sie durch das Grundgesetz und die Landesverfassung ausgeformt worden ist, ist die Selbstverwaltung der Gemeinden zwar wesentlich verselbständigt worden, jedoch muss die Einordnung in die Gesamtgemeinschaft, den Staat, sichergestellt sein. Die jeder Gemeinde zustehende körperschaftlich-individuelle Freiheit findet hier ihre Grenze.
So gesehen ist die Aufsicht über die Gemeinden als Mittel der Einordnung in das Staatsganze das natürliche Gegenstück der gemeindlichen Selbstverwaltung. Denn der Staat ist mit der originären Zuweisung und der Delegation von öffentlichen Aufgaben auf ihm eingegliederte selbstständige Körperschaften nicht der Verantwortung dafür enthoben, dass diese Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Alle Lebensbereiche sind seit jeher, heute noch stärker als früher, miteinander verflochten. Viele gemeindliche Aufgaben können sinnvoll nur in Abstimmung mit den Trägern überörtlicher Aufgaben wahrgenommen werden. Ein erheblicher Teil der gemeindlichen Aufgaben hat mithin überörtliche Auswirkungen, und immer mehr wirkt die staatliche Tätigkeit bis zur örtlichen Ebene. Auch der planerische und finanzielle Verbund zwischen Staat und Gemeinden ist immer enger geworden. Vor diesem Hintergrund ist das Zusammenwirken von Staat und Gemeinden und die Einführung der gemeindlichen Tätigkeit in die gesamtstaatliche Tätigkeit ein staatpolitisches Problem von hoher Bedeutung.
Nach Artikel 75 Abs. 1 Landesverfassung Baden-Württemberg überwacht das Land die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde. Diese Verfassungsbestimmung schafft nicht nur die Rechtsgrundlage der Staatsaufsicht über die Gemeinden; sie enthält sogleich deren Beschränkung. Für alle der Gemeinde zukommenden Aufgaben, gleichgültig, ob ihre Erfüllung im örtlichen oder überörtlichen Interesse liegt, besteht die Vermutung, dass die Gemeinde unter eigener Verantwortung Art und Umfang der Erfüllung bestimmt (sogenannte weisungsfreie Aufgaben). Darin ist gerade das Wesen der gemeindlichen Selbstverwaltung zu sehen, dass für die Gestaltung der Geschicke der örtlichen Gemeinschaft der Wille dieser Gemeinschaft entscheidend ist. Verwaltung unter eigener Verantwortung bedeutet, von der Aufsicht her gesehen, eine grundsätzliche Beschränkung auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit und ein grundsätzliches Verbot einer Überprüfung der Zweckmäßigkeit des gemeindlichen Handelns. Die Rechtsaufsichtsbehörde, in unserem Fall das Sachgebiet Kommunalaufsicht des Kommunal- und Rechnungsprüfungsamtes, kann nur dann eingreifen, wenn positiv gesetzliche Vorschriften über die Art der Erfüllung der Aufgabe oder die Verpflichtung zu ihrer Inangriffnahme verletzt sind. Das Gesetz ist aber auch dann verletzt, wenn die Gemeinde von ihrem Ermessen einen im erheblichen Maße pflichtwidrigen Gebrauch macht, das heißt Ermessensüberschreitungen oder Ermessensmissbrauch vorliegen.
Nachfolgend werden einige wichtige Aufgabenbereiche des Sachgebiets Kommunalaufsicht aufgeführt:
- Prüfung der Gesetzmäßigkeit von gemeindlichen Satzungen,
- Prüfung der Kommunalwahlen (Gemeinderats-. Ortschaftsrats-, Bürgermeisterwahl),
- Personalangelegenheiten der Bürgermeister,
- Beschwerdestelle für Vergaben nach der Vergabe- und Vertragsordnung unterhalb des EU-Schwellenwertes (VOB/A),
- aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Städte und Gemeinden,
- Prüfung von Haushaltssatzungen der Städte und Gemeinden einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und ggf. Genehmigung von Krediten, Gewährverträgen, Bürgschaften und kreditähnlichen Rechtsgeschäften,
- Entscheidungen über Widersprüche gegen Verwaltungsakte (Bescheide) von Städten und Gemeinden.
Voraussetzungen
Keine.
Verfahrensablauf
Nicht zutreffend.
Fristen
unterschiedlich
Erforderliche Unterlagen
Keine.
Kosten
Keine.
Hinweise
keine.
Rechtsbehelf
Folgt.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text wurde am 21. November 2013 durch das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt.
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