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Kreis-Leistungen

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Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Anbaugeräte (Lof Fahrzeuge) beantragen

Allgemeine Informationen

Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Anbaugeräte (Lof Fahrzeuge), deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die zulässigen Grenzen nach der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) überschreiten und die auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden sollen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO sowie einer Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Voraussetzungen

Einreichung eines Antrags einschließlich der erforderlichen Unterlagen

Zuständige Stelle

Für die Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO und die Erlaubnis gem. § 29 Abs. 3 StVZO ist das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis zuständig.

Die Großen Kreisstädte Bad Mergentheim und Wertheim sind selbst zuständig.

Hinweis: In Einzelfällen kann das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig sein.

Verfahrensablauf

Die Antragsstellung sowie die Einreichung der Unterlagen ist per Post möglich. Gerne kann auch ein persönlicher Termin vereinbart werden.

Fristen

Da verschiedene Stellen am Verfahren zu beteiligen und deren Belange zu berücksichtigen sind, sollte der Antrag ca. 4 Wochen vor der Inbetriebnahme der Fahrzeuge gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Neufahrzeug

  • Antrag
  • Betriebserlaubnis mit Beiblatt der Technischen Prüfstelle für Kraftfahrzeuge
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers

Gebrauchtfahrzeug

  • Antrag
  • Betriebserlaubnis mit Beiblatt der Technischen Prüfstelle für Kraftfahrzeuge
  • Ausnahmegenehmigung des Vorbesitzers (falls vorhanden)
  • Falls Ausnahmegenehmigung nicht übertragbar ist, ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers

Verlängerung der Erlaubnis

  • Antrag
  • Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung

  • Antrag
  • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen zur Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO. Aus dem Gutachten muss insbesondere hervorgehen, dass das Fahrzeug gegenüber der bisher erteilten Ausnahmegenehmigung verändert bzw. nicht verändert wurde und im Übrigen den Vorschriften der StVZO entspricht.
  • Formblatt Versicherungsschutz oder gleichlautende Erklärung des Versicherungsgebers

Kosten

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) in Verbindung mit dem Gebührentarif für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Nr. 255. Die Gebührenhöhe liegt bei Erteilung für 12 Jahre bei 340,00 EUR.

Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) in Verbindung mit dem Gebührentarif für die Entscheidung über eine Erlaubnis bei Groß- und Schwerraumtransporten nach § 29 Abs. 3 StVO Nr. 263.1.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach den jeweiligen Maßen des Fahrzeuges, anzuhörenden Stellen, Fahrtweg, Geltungsdauer, Art des Antrages und des Arbeitsaufwandes.

Hinweise

Keine.

Rechtsbehelf

Folgt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 17. Februar 2021 durch das Verkehrsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt.

Formulare und weitere Angebote

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