Ausfuhrkennzeichen beantragen
Allgemeine Informationen
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen? Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen. Die Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.
Hinweis: Das Ausfuhrkennzeichen wird für den Gültigkeitszeitraum besteuert (mindestens jedoch einen Monat).
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Main-Tauber-Kreis
Sollten Sie keinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie eine empfangsberechtigte Person/Firma, deren Hauptwohnsitz/Sitz im Main-Tauber-Kreis ist.
- Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen
- Keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr
Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Schriftliche Vollmacht, wenn jemand mit dem Antrag auf Zulassung beauftragt wird
Die bevollmächtigte Person hat die Vollmacht vorzulegen und sich auszuweisen. Bestehen rückständige Gebühren oder Steuerrückstände, ist die Zulassung des Fahrzeugs abzulehnen. Die Zulassungsbehörde darf die bevollmächtigte Person nur dann über den Grund der Ablehnung informieren, wenn der Halter schriftlich erklärt, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und rückständige Steuern informieren darf.
- Das Fahrzeug benötigt einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung (HU). Ebenso einen gültigen Nachweis der Sicherheitsprüfung (SP), wenn diese für das Fahrzeug vorgeschrieben ist. Die Hauptuntersuchung und ggf. die Sicherheitsprüfung müssen mindestens bis zum Ablauf der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens gelten.
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörde Main-Tauber-Kreis,
Standorte: Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim, Wertheim.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung beantragen die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde.
Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
War das Fahrzeug bisher zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde die bisherigen Kennzeichen. Anschließend erhalten Sie das Ausfuhrkennzeichen für die Dauer der Haftpflichtversicherung - längstens für ein Jahr.
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind.
Erforderliche Unterlagen
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Bei Privatperson: Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- Bei juristischer Person: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung oder Vereinsregisterauszug
- Bei Einzelfirma: gültiger Personalausweis oder Reisepass und Gewerbeanmeldung
- Bei Partnerschaftsgesellschaft: Partnerschaftsregisterauszug
- Bei Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftsvertrag, gültiger Personalausweis oder Reisepass der Gesellschafter. Es ist ein Vertreter zu benennen, der in das Fahrzeugregister eingetragen werden soll.
- Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- SEPA-Lastschriftmandat unterschrieben vom Girokontoinhaber und vom Fahrzeughalter (sind Girokontoinhaber und Fahrzeughalter identisch, genügt die Unterschrift im Feld »Girokontoinhaber«) oder ein entsprechender Nachweis über die Entrichtung der Kfz-Steuer beim Hauptzollamt (nur Barzahlung möglich).
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Amtliche Kennzeichenschilder (nur erforderlich, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
- Prüfbericht über die gültige Hauptuntersuchung und Prüfbericht über die gültige Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, bei denen diese vorgeschrieben ist (siehe »Voraussetzungen«).
- Das Fahrzeug ist zur Identifizierung bei der Zulassungsbehörde vorzuführen.
Kosten
Die Kosten sind individuell, je nach Fallgestaltung zu ermitteln.
Hinweise
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Rechtsgrundlage
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)