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Kreis-Leistungen

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Streuobstförderung beantragen

Allgemeine Informationen

Ziel der Streuobstförderung im Main-Tauber-Kreis ist die Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Streuobstbestände im Main-Tauber-Kreis. Nur durch regelmäßige Neupflanzungen können die Streuobstbestände erhalten werden und als geschlossenes Biotop wertvoll für Mensch und Natur sein. Mit Streuobstbäumen kann gesundes Obst in der Region erzeugt werden. Dies trägt zur nachhaltigen Ernährung bei. Gleichzeitig bieten Streuobstbestände vielen Lebewesen einen geschützten Lebensraum. Alte, noch lebensfähige Obstbäume sollen nicht nur wegen einer möglichen Förderung entfernt werden.

Folgende Sorten werden gefördert:

  • Hoch- und Halbstammobstbäume
  • Obstbäume, die nach heutigem Wissensstand ohne chemischen Pflanzenschutz auskommen, also nicht nur alte Obstsorten, sondern auch Neuzüchtungen, die dieses Kriterium erfüllen
  • Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen, Reneclauden, Mirabellen, Nussbäume, Quitten und Wildobstarten wie essbare Eberesche, Mispel, Speierling, schwarze Maulbeere. Eine Sortenempfehlung wird den Antragstellern zur Verfügung gestellt.

Die Beratungsstelle für Obst, Garten und Landschaft im Landratsamt Main-Tauber-Kreis unterstützt bei der Planung von neuen Streuobstwiesen und gibt fachliche Auskunft, welche Sorten für die Grundstücke geeignet sind.

Die Höhe der Förderung beträgt je Hochstammobstbaum 30 Euro und je Halbstammobstbaum 25 Euro. Es werden aber maximal 15 Obstbäume pro Person und Jahr gefördert. Die Gesamtförderhöhe für das Jahr 2023 beträgt 30.000 Euro. Sobald dieser Betrag aufgebraucht ist, sind keine weiteren Förderungen mehr möglich.

Die zu pflanzenden Obstbäume müssen mindestens einen Stammumfang von 8-10 cm haben. Die Handelsbezeichnung lautet dann z.B. Apfel Hochstamm 8-10.

Voraussetzungen

Gefördert werden Privatpersonen, Grundstücksbesitzer und -pächter, die Obstbaumneupflanzungen als Ergänzungen von Altanlagen oder die Neuanlage von Streuobstwiesen im Außenbereich planen und Landwirte, soweit eine Förderung aufgrund der De-Minimis-Regelung möglich ist.

Nicht förderfähig sind Obstbäume im Haus- und Kleingartenbereich sowie auf Flächen, für die Verpflichtungen gegenüber Dritten gelten, wie z.B. bei Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen, oder bei Flächen, die von Dritten gefördert werden, z.B. durch Zuschüsse von Gemeinden.

Des Weiteren werden keine Obstbäume für Personen gefördert, die mit dem Verkauf des Obstes und der Obsterzeugnisse Gewinnerzielungsabsichten verfolgen und hiermit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Nebengewerbler sind hiervon ausgenommen.

Die geförderten Obstbäume müssen mindestens zehn Jahre lang jährlich fachgerecht geschnitten werden, damit sich daraus ein langlebiger Obstbaum entwickeln kann. Hierzu zählt auch die Obstwiesenpflege. Dafür ist eine zweimalige Mahd pro Jahr durchzuführen, wobei der erste Schnitt erst ab 15. Juni erfolgen darf, so dass keine Verbuschung mit Wildsträuchern entstehen kann. Weiterhin ist bei Auftreten eines Schädlings- oder Krankheitsbefalls der Bäume, z.B. durch Blattläuse, eine fachgerechte Bekämpfung, vorwiegend mit biologischen Mitteln, durchzuführen.

Zuständige Stelle

Landratsamt Main-Tauber-Kreis, Beratungsstelle für Obst, Garten und Landschaft

Verfahrensablauf

Der Förderantrag muss vor Beginn der Pflanzung erfolgen und im Pflanzjahr bis 31. Oktober eingereicht werden. Die Abrechnung erfolgt bis zum Ende des jeweiligen Pflanzjahres. Hierzu ist erforderlich, dass die Originalrechnungen bis spätestens 1. Dezember des Pflanzjahres vorliegen.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Förderung ist auszufüllen. Dabei sind die Gemarkung und die Flurstücksnummer der Pflanzgrundstücke anzugeben. Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis erhält das Betretungsrecht für die Grundstücke, um den Pflegezustand zu kontrollieren.

Kosten

Keine.

Hinweise

Das Landratsamt Main-Tauber-Kreis behält sich vor, bei Nichteinhaltung der Förderrichtlinien die gezahlten Zuschüsse vom Antragsteller zurückzufordern.

Rechtsbehelf

Da es sich um eine freiwillige Leistung des Landkreises handelt, stehen bei Nichtgewährung grundsätzlich keine Rechtsmittel zur Verfügung.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinien mit Sortenempfehlung Äpfel und Sortenempfehlung Birnen, Kirschen, Wildfrüchte etc.

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 10. April 2014 durch die Beratungsstelle für Obst, Garten und Landschaft des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt und zuletzt am 5. Februar 2016 aktualisiert.

Formulare und weitere Angebote

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