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Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nutzen

Allgemeine Informationen

Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 1. März 2020 haben Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten die Möglichkeit, das Einreiseverfahren in die Bundesrepublik Deutschland zu verkürzen.

Sie wollen eine Fachkraft einstellen, die aus einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der EU kommt? Dann können Sie in Vollmacht der Fachkraft / mit Vorlage einer Vertretungsvollmacht ein beschleunigtes Verfahren für die Fachkraft (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben) beantragen.

Voraussetzungen

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist für Personen geeignet, die einer qualifizierten Beschäftigung nachgehen, insbesondere für folgende im Aufenthaltsgesetz vorhandenen Aufenthaltszwecke:

  • Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung (§ 16 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG))
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (§ 16 d Aufenthaltsgesetz (AufenthG))
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG))
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18 b Aufenthaltsgesetz (AufenthG))

Als Fachkraft gelten Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation durch die in Deutschland zuständigen Stelle vorliegt.

Zuständige Stelle

Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte, in der die Fachkraft eingesetzt werden soll.

 

Sofern ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, können Unternehmen im Main-Tauber-Kreis (ausgenommen Unternehmen mit Sitz in der Großen Kreisstadt Wertheim und mit Sitz in der Großen Kreisstadt Bad Mergentheim - für diese sind die jeweiligen Städte selbst zuständig) mit Vollmacht der betroffenen Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beim Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamtes beantragen.

Verfahrensablauf

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese regelt unter anderem die Bevollmächtigungen sowie Mitwirkungspflichten von Arbeitgebenden, Fachkraft und beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung). Inhaltlich wird eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen erläutert. Die Vereinbarung ist kein Vertrag im Rechtssinn, sondern konkretisiert und erläutert nur die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen für den Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Die Vereinbarung ist rein deklaratorischer Natur.
  • Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens berät die Ausländerbehörde die Unternehmen im laufenden Verfahren, unterstützt sie, ein Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen während dieses Verfahrens innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung, die sie der Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland und den jeweiligen Arbeitgebenden zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der Deutschen Auslandsvertretung in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums. Dieser hat innerhalb von drei Wochen stattzufinden. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung, welches durch den Arbeitgebenden an die Fachkraft weitergegeben wurde, mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
  • Sofern Sie als Unternehmen für eine Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen möchten, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an franziska.schaefer@main-tauber-kreis.de oder an rechtsamt@main-tauber-kreis.de.

Fristen

Keine.

Erforderliche Unterlagen

  • Konkretes Arbeitsplatzangebot (vorläufiger Arbeitsvertrag)
  • Farbkopie des Nationalpasses
  • Gegebenenfalls Farbkopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
  • Kopie des Ausbildungsnachweises des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Anerkennungsbescheid (soweit vorhanden)
  • Bei einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung: Hochschulabschluss (in Originalsprache als amtlich beglaubigte Kopie und in deutscher Übersetzung)
  • Unterschriebener Lebenslauf

 

Hinweis: Die oben genannte Aufstellung ist nicht abschließend, sondern dient zur Klärung, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren überhaupt zu empfehlen wäre. Das Rechts- und Ordnungsamt des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis setzt sich nach Eingang der Unterlagen zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

Kosten

Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411,00 Euro und wird bei Abschluss der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgebenden und der Ausländerbehörde zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens fällig. Sie wird in keinem Fall zurückerstattet, auch nicht, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder bei einer negativen Entscheidung oder sonstiger Beendigung des laufenden Verfahrens durch die Fachkraft oder den Arbeitgebenden.

Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75,00 Euro sowie gegebenenfalls Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation.

Bearbeitungsdauer

In der Regel mindestens drei Monate.

Vertiefende Informationen

Hinweise

Das Verfahren gilt nur für Einreisen aus dem Ausland, nicht aber in den Fällen, in denen die Antragstellung im Bundesgebiet erfolgt, weil sich die ausländische Fachkraft bereits hier aufhält.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht das reguläre Visumverfahren den Fachkräften und ggf. deren Familienangehörigen auch weiter offen. 

Was ist, wenn die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Qualifikation ist?

Sollte es möglich sein, die ausländische Qualifikation mit Hilfe einer Qualifizierungsmaßnahme auf den Standard in Deutschland anzugleichen, dann kann die Fachkraft zu diesem Zweck einreisen.

Familienangehörige

Das Verfahren gilt auch für den Familiennachzug von Eheleuten und minderjährigen ledigen Kindern, wenn die Visumanträge zeitlich zusammenhängen (innerhalb von sechs Monaten nach Einreise der Fachkraft).

Rechtsbehelf

Folgt.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text wurde am 16. November 2020 durch die Ausländerbehörde des Rechts- und Ordnungsamtes des Landratsamtes Main-Tauber-Kreis erstellt.

Formulare und weitere Angebote

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