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Ökokonto im Naturschutzrecht

Vorgezogene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ökokonto-Maßnahmen) sind nach § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zulässig.

Mit der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) werden das Verfahren der Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen, das Bewertungsverfahren sowie die Handelbarkeit vorzeitiger Aufwertungen von Natur und Landschaft für das Land Baden-Württemberg einheitlich geregelt.

Webanwendung mit elektronischen Vordrucken

Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg stellt zur Antragstellung einer Ökokonto-Maßnahme eine Webanwendung mit elektronischen Vordrucken zur Verfügung.
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