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30.11.2023

Teilfortschreibung Einzelhandel des Regionalplans - Neue Flächenkulisse für Grundversorgung

Der Regionalverband Heilbronn-Franken hat den Auftrag, den raumbedeutsamen Einzelhandel in der Region zu steuern. In einer Zeit, in der der Einzelhandel teilweise dramatische Umbrüche erlebt und der Online-Handel erhebliche Marktanteile erreicht hat, gilt es umso mehr, gute Standorte für die verbrauchernahe Versorgung auszuweisen.

Deshalb ist es das Ziel der Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken im Kapitel 2.4.3.2, eine neue räumliche Kulisse für Einzelhandelsgroßprojekte der Grundversorgung zu schaffen, ohne dabei den Schutz der Innenstädte aufzugeben. Kernaufgabe des Regionalplans ist nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 Landesplanungsgesetz die Festlegung von Standorten für Einzelhandelsgroßprojekte als räumliche Ausformung des im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002 (LEP) verankerten Integrationsgebots. Im jetzigen Regionalplan werden Einzelhandelsgroßprojekte hierbei nach zwei Sortimentskategorien differenziert, nämlich nach Einzelhandelsgroßprojekten mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (zum Beispiel Baustoffe, Möbel und Kraftfahrzeuge) sowie Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten Sortimenten (zum Beispiel Bekleidung, Schmuck und Bücher).

Insbesondere beim Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten ist zum Schutz und zur Entwicklung der Innenstädte und örtlichen Zentren ein raumordnerischer Belang vorhanden, der die räumliche Steuerung rechtfertigt. Allerdings unterscheiden sich die Versorgungsfunktion und die Entwicklungsperspektiven der einzelnen zentrenrelevanten Einzelhandelsbranchen erheblich. Die unterschiedlichen Voraussetzungen der zentrenrelevanten Einzelhandelsbranchen haben zur Folge, dass eine gesonderte Betrachtung des Einzelhandels der Grundversorgung erforderlich ist, weshalb jetzt eine dritte Kategorie eingeführt wird, nämlich Einzelhandelsgroßprojekte der Grundversorgung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Lebensmittel und Drogeriewaren.

Künftig sollen sowohl Vorranggebiete für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt werden als auch Vorranggebiete für Einzelhandelsgroßprojekte der Grundversorgung. Auf eine räumliche Festlegung für nicht-zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte soll hingegen künftig verzichtet werden. Da im Regionalplan keine vom Landesentwicklungsplan abweichenden Regelungen vorgenommen werden dürfen, sind die Zielsätze zum Konzentrationsgebot, Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot weitestgehend wortgleich übernommen. Da die Agglomerationsregel im Regionalplan Heilbronn-Franken vom Bundesverwaltungsgericht geprüft und bestätigt ist, wird auch diese weitestgehend belassen.

Am 13. November 2023 hat die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange begonnen, parallel dazu erfolgt die öffentliche Auslegung nach § 12 Abs. 3 LplG vom 18. Dezember 2023 bis zum 26. Januar 2024 beim Regionalverband Heilbronn-Franken, Am Wollhaus 17, 74072 Heilbronn, bei der Stadt Heilbronn und bei den Landratsämtern des Landkreises Heilbronn, des Main-Tauber-Kreises, des Landkreises Schwäbisch Hall und des Hohenlohekreises.

Alle Informationen sind auch auf der Website des Regionalverbands unter https://www.rvhnf.de/rp2020-tfs-ezh-infos zu finden.

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