Geschwindigkeitsmessungen - Einsicht in Akten und Bedienungsanleitungen nehmen
Allgemeine Informationen
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht für die Betroffene/den Betroffenen bzw. die Verteidigerin oder den Verteidiger die Möglichkeit, auf Antrag Einsicht in die Akten zu erhalten. Ebenso ist auf Antrag auch ein Einsicht in die Bedienungsanleitungen der Geschwindigkeitsmessanlagen möglich.
Voraussetzungen
Es muss ein Ordnungswidrigkeitenverfahren bei der Zentralen Bußgeldstelle anhängig sein.
Grundsätzlich kann dann der Betroffenen/dem Betroffenen Einsicht in die Akten gewährt werden, soweit nicht überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen (§ 49 OWiG).
Hat der Betroffene einen Verteidiger, ist dieser ebenso zur Akteneinsicht befugt (§ 147 StPOi.V.m. § 46 OWiG).
Der Antrag auf Einsicht in die Akten bzw. die Bedienungsanleitungen der Geschwindigkeitsmessanlagen kann formlos gestellt werden. Eine digitale Einsicht in die Bedienungsanleitung ist nur mit dem von der Zentralen Bußgeldstelle übersandten Passwort möglich. Dieses kann per E-Mail angefordert werden.
Die verfahrensgegenständliche Bußgeldakte kann, nach Stellung des formlosen Antrags, in den Büroräumen der Zentralen Bußgeldstelle eingesehen werden.
Verfahrensablauf
Formloser Antrag auf Akteneinsicht bei der Zentralen Bußgeldstelle.
Für die Einsicht in eine Bedienungsanleitung wird ein Passwort übersandt, mit dem das entsprechende PDF-Dokument im Reiter "Dokumente, Formulare und Online-Dienste Main-Tauber-Kreis" dieser Leistungsbeschreibung geöffnet werden kann.
Fristen
Einzelfallabhängig.
Erforderliche Unterlagen
Bei Vertretung: schriftliche Vollmacht.
Kosten
Von demjenigen, der die Versendung der Akte beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal 12,00 Euro erhoben (§ 107 Abs. 5 OWiG).
Für die digitale Einsicht in die Bedienungsanleitung auf unserer Website nach Mitteilung des Passworts durch uns werden keine weiteren Auslagen erhoben.
Bearbeitungsdauer
Digitale Einsicht in die Bedienungsanleitungen kann direkt nach Zusendung des Passwortes erfolgen.
Hinweise
Keine.
Rechtsbehelf
Folgt.
Rechtsgrundlage
§§ 49 und 107 Abs. 5 OWiG; § 147 StPO i.V.m. § 46 OWiG
Freigabevermerk
Dieser Text wurde am 14. Februar 2020 durch die Zentrale Bußgeldstelle des Rechts- und Ordnungsamtes erstellt.
Formulare und weitere Angebote
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